
Slowenien
Regularien für das Arbeiten in Slowenien
Überblick
Unternehmen und Selbstständige aus der EU müssen eine Entsendung nach Slowenien oder eine Dienstreise nach Slowenien bei den Behörden anmelden und gesetzliche Vorgaben einhalten. Dazu gehören die Registrierung, die PWD-Meldung sowie die Einhaltung von Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften. Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur Arbeit in Slowenien, den notwendigen Dokumenten und den rechtlichen Anforderungen. Mit premote erledigen Sie Ihre Meldungen schnell, digital und rechtskonform.
EU Entsenderichtlinie
Welche Anforderungen gelten?
Ausländische Arbeitgeber müssen ihre Entsendungsmeldung über das Webportal der Arbeitsverwaltung einreichen. Die folgenden Informationen sind erforderlich:
- Name und Sitz des ausländischen Arbeitgebers
- Persönliche Angaben zum entsandten Arbeitnehmer
- Name und Geburtsdatum der Person, die vom ausländischen Arbeitgeber bevollmächtigt wurde, in seinem Namen mit den Aufsichtsbehörden in Slowenien zu kommunizieren
- Art der Dienstleistung
- Berufsbezeichnung des entsandten Arbeitnehmers
- Dauer der Dienstleistung
- Dauer der Entsendung
- Arbeitsort in Slowenien
Die Arbeitsverwaltung stellt nach Einreichung der Meldung eine Bescheinigung über die Registrierung aus.
Notwendige Dokumente Entsendung
Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, den Behörden auf deren Verlangen die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, mit slowenischer Übersetzung
- Bescheinigung über die eingereichte Registrierung der Erbringung von Dienstleistungen
- Bescheinigung über den ausgefüllten Antrag gemäß dem Gesetz über handwerkliche Tätigkeiten
- Auszug aus dem einschlägigen Register für die Ausübung von Tätigkeiten mit slowenischer Übersetzung
- Bescheinigung über die Niederlassung im Heimatland mit slowenischer Übersetzung
- Arbeitsverträge mit slowenischer Übersetzung
- Lohnabrechnungen mit slowenischer Übersetzung
- Anmeldung der Anwesenheit mit slowenischer Übersetzung
- Dokumente für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit slowenischer Übersetzung
- Nachweis der an die entsandten Arbeitnehmer gezahlten Löhne mit slowenischer Übersetzung
- A1 Bescheinigung für die Sozialversicherung
Die Dokumente müssen 2 Jahre lang nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden.
Zusätzliche Informationen
Ausländische Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen grenzüberschreitende Dienstleistungen in Slowenien erbringen. Dazu gehört, dass sie diese Tätigkeiten normalerweise in ihrem Heimatland ausüben, dass die Dienstleistung im Rahmen von Tätigkeiten erbracht wird, für die der ausländische Arbeitgeber im Heimatland registriert ist, und dass der entsandte Arbeitnehmer normalerweise keine Arbeit in Slowenien verrichtet.
Gegen ausländische Arbeitgeber können bei Nichteinhaltung der Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer Geldbußen in Höhe von 6.000 bis 60.000 EUR verhängt werden.
- Gegen die für das ausländische Unternehmen verantwortliche Person kann ein Bußgeld in Höhe von 600 bis 6 000 EUR verhängt werden
- Bei bestimmten Verstößen können gegen den ausländischen Arbeitgeber Geldbußen in Höhe von 10.000 bis 30.000 EUR verhängt werden
Arbeitrecht
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn in Slowenien auf 1.253,90 EUR brutto pro Monat für einen Vollzeitbeschäftigten festgelegt.
- Seit Januar 2020 enthält der Mindestlohn keine Zulagen, die durch Gesetze oder andere Vorschriften oder Tarifverträge festgelegt sind
- Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Slowenien
Arbeitszeit
Die Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
- Überstunden und Bereitschaftsdienst sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
- Abweichungen von der Arbeitszeitregelung sind in Tarifverträgen möglich
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein Arbeitnehmer aus einem EU-Land nach Slowenien entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die Sozialversicherungsvorschriften von Slowenien, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein slowenischer Arbeitgeber verhalten
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommensteuer
- Es gibt im Allgemeinen keine „De-minimis-Periode“, innerhalb derer in Slowenien keine Steuerpflicht besteht
- Ausländische Arbeitgeber sind in Slowenien nicht steuerpflichtig (d. h. slowenische Nichtansässige ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Slowenien)
- Die Meldung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit muss von der entsandten Person monatlich und innerhalb bestimmter Fristen erfolgen
- Ist der entsandte Arbeitnehmer für Zwecke der Einkommensteuer in Slowenien steuerlich ansässig, gilt die monatlich gezahlte Steuer als Vorauszahlung, die auf die jährliche Steuerschuld angerechnet wird
- Handelt es sich bei dem entsandten Arbeitnehmer um einen nicht in Slowenien ansässigen Arbeitnehmer, gilt die monatlich gezahlte Steuer als endgültige Steuerzahlung
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaft-steuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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