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Regularien für das Arbeiten in Kroatien

Überblick

Wer beruflich nach Kroatien reist – sei es für eine Dienstreise, eine Entsendung oder eine Workation – muss bestimmte Reise- und Arbeitsbestimmungen beachten. Trotz EU-Mitgliedschaft und Schengen-Zugehörigkeit gelten je nach Aufenthaltszweck unterschiedliche Regelungen zu Einreise, Meldepflicht, Sozialversicherung und Steuerrecht. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben für Geschäftsreisen, Entsendungen und ortsunabhängiges Arbeiten in Kroatien gelten – und wie Sie Ihre berufliche Reise sicher und rechtskonform planen.

EU Entsenderichtlinie

Anforderungen an die Meldung

Entsendungsmeldung: Ausländische Arbeitgeber müssen der kroatischen Arbeitsaufsichtsbehörde eine Entsendungsmeldung elektronisch übermitteln, bevor der Arbeitnehmer seine Arbeit in Kroatien aufnimmt.

Meldung von Änderungen: Alle Änderungen der Entsendung (z. B. Dauer, Ort usw.) müssen der Arbeitsaufsichtsbehörde innerhalb von 3 Tagen nach der Änderung gemeldet werden.

Notwendige Dokumente 

Ausländische Arbeitgeber müssen die folgenden Dokumente während der Entsendung und für 2 Jahre nach Beendigung der Entsendung aufbewahren:

  • Arbeitsvertrag
  • Angaben zum Arbeitsentgelt (einschließlich Berechnung und Auszahlung)
  • Arbeitszeitnachweis
  • A1-Bescheinigung (ggf. mit Bestätigung des Sozialversicherungsschutzes im Heimatland)

Sprache: Diese Dokumente können in ihrer Originalsprache aufbewahrt werden. Die kroatischen Behörden können eine Übersetzung verlangen, und eine beglaubigte Übersetzung muss nur auf offizielle Anfrage vorgelegt werden.

Kontaktperson in Kroatien

Der ausländische Arbeitgeber muss eine Kontaktperson benennen, die in Kroatien physisch anwesend ist. Diese Person dient als Verbindungsperson zu den kroatischen Behörden und muss in der Lage sein, auf Verlangen Dokumente oder andere Informationen vorzulegen.

Besondere Bestimmungen

Länger als 3 Monate dauernde Entsendungen: 

  • Der entsandte Arbeitnehmer muss seinen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden, wenn die Entsendung länger als 3 Monate dauert.
  • Die Zeit, die im Rahmen einer Entsendung in Kroatien verbracht wird, wird nicht auf die Berechtigung zum Daueraufenthalt angerechnet.

Drittstaatsangehörige: 

Abhängig von den Anforderungen an die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis können unterschiedliche Regeln gelten.

Digital Nomad Visa: 

Personen, die über ein genehmigtes Visum für digitale Nomaden verfügen, sind von der kroatischen Steuer auf ihr Einkommen befreit, das sie während ihrer Fernarbeit in Kroatien erzielen.

Strafen bei Verstoß

Verstöße gegen das kroatische Arbeitsrecht in Bezug auf die Entsendung können zu verschiedenen Geldstrafen führen.

Ausländischer Arbeitgeber:

Im Allgemeinen liegen die Bußgelder zwischen 4.110 und 6.630 EUR für:

  • Nichtvorlage einer vollständigen und korrekten Entsendungsmeldung
  • Nichtbenennung einer Kontaktperson
  • Nichtmeldung von Änderungen innerhalb von 3 Tagen

Arbeitsrecht

Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn seit Juli 2024: 840 EUR brutto pro Monat.

  • Tarifverträge (CBAs): In Kroatien gibt es häufig einen Tarifvertrag pro Branche.
  • Beispiel: In der Baubranche sieht der Tarifvertrag einen Mindestlohn von 780 EUR brutto pro Monat vor.
  • Wichtig: Wenn ein CBA gilt, dürfen die Löhne in der Regel nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, können ihn aber übersteigen.

Arbeitszeit

Tägliches Limit: 8 Stunden pro Tag.

Wöchentliche Höchstgrenze: 40 Stunden pro Woche.

Erweiterter Durchschnitt: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (einschließlich Überstunden) darf in einem Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Wochen 44 Stunden nicht überschreiten.

Wichtige Hinweise

Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeit­gesetzen führen.

Bspw. Verstöße gegen den Mindestlohn können den ausländischen Arbeitgeber Geldbußen i.H.v. 8.000-13.000 EUR kosten. Die verantwortliche Person (z.B. Geschäftsführer): 1.000-1.300 EUR.

Sozialversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer aus einem EU-Land nach Kroatien entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:

  • A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
  • ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die kroatischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein kroatischer Arbeitgeber verhalten.
Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitrags­nachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungs­aufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.

Einkommensteuer

Keine „De-Minimis“-Frist: 

  • Das kroatische Recht sieht keinen festen Zeitraum vor, unterhalb dessen keine Steuerpflicht entsteht
  • Stattdessen muss auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Kroatien und dem Heimatland des Arbeitnehmers Bezug genommen werden

Verantwortung des/der Arbeitnehmer:in: Wenn der/die Arbeitnehmer:in nach dem geltenden DBA in Kroatien steuerpflichtig ist, ist er für die Meldung und Entrichtung der kroatischen Einkommensteuer auf die aus dem Ausland bezogenen Einkünfte verantwortlich.

Steuersätze (2023):

  • Einkommensteuersätze von 20 % und 30 %, je nach Einkommenshöhe
  • es kann eine Zusatzsteuer (z. B. in Zagreb 18 %) erhoben werden
Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.

Einreise & Visa

Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufent­haltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.

Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.

Betriebsstätte

Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.

Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinn­zuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuer­verpflich­tungen.

Wichtige Hinweise

Wichtige Hinweise

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Eine Mitarbeiterin ist auf Workation und sitzt im Flughafen Terminal und arbeitet an ihrem Laptop.
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