
Frankreich
Regularien für das Arbeiten in Frankreich
Überblick
Frankreich ist nicht nur ein beliebtes Reiseziel, sondern auch ein zunehmend gefragter Ort für berufliche Aufenthalte und flexible Arbeitsmodelle wie Workations. Doch wer grenzüberschreitend arbeitet, muss sich mit einer Vielzahl rechtlicher Vorgaben auseinandersetzen – von Meldepflichten über Sozialversicherungsfragen bis hin zu arbeitsrechtlichen Besonderheiten.
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Dienstreisen und Workations in Frankreich. So sind Sie und Ihre Mitarbeitenden rechtlich auf der sicheren Seite und können sich auf das Wesentliche konzentrieren: produktives Arbeiten in einem inspirierenden Umfeld.
EU Entsenderichtlinie
Anforderungen für die Meldung
Vor der Aufnahme der Arbeit in Frankreich müssen ausländische Arbeitgeber eine Erklärung (déclaration préalable de détachement) über die entsandten Arbeitnehmer:innen bei der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde einreichen. Diese Erklärung kann nur über das Online-Portal SIPSI (https://www.sipsi.travail.gouv.fr) ausgefüllt werden.
Notwendige Dokumente
Ausländische Arbeitgeber müssen Kopien von bestimmten Dokumenten bereithalten. Die meisten Dokumente müssen ins Französische übersetzt werden und sollten 5 Jahre lang nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden.
Dokumente wie
- Arbeitsgenehmigungen
- Arbeitsverträge
- Gehaltsabrechnungen
müssen in die französische Sprache übersetzt werden.
Kontaktperson in Frankreich
Zusätzlich zur obligatorischen Entsendungserklärung müssen ausländische Arbeitgeber einen Vertreter in Frankreich benennen. Dieser Vertreter ist der Ansprechpartner für die Behörden und muss Kopien bestimmter Dokumente bereithalten.
Es wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 4.000 EUR pro entsandter/m Arbeitnehmer:in (8.000 EUR im Wiederholungsfall) und eine Gesamtstrafe von maximal 500.000 EUR belegt, wenn:
- ausländische Arbeitgeber es versäumen, entsandte Arbeitnehmer anzumelden
- wenn die in der Anmeldung übermittelten Informationen unrichtig und/oder unvollständig sind oder
- wenn die Stelle, die die entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, es versäumt, die erforderlichen Kontrollen bei den ausländischen Arbeitgebern durchzuführen
Arbeitsrecht
Mindestlohn
Ab November 2024 beträgt der gesetzliche Bruttomindestlohn 1.801,80 EUR pro Monat für einen Vollzeitbeschäftigten (35 Stunden pro Woche). Arbeit, die über 35 Stunden pro Woche hinausgeht, gilt als Überstunden und ist zusätzlich zu vergüten. Es gibt verschiedene Tarifverträge (Collective Bargaining Agreements, CBAs), in der Regel einen pro Branche.
Vergütungsbestandteile
Mit der Entsendung verbundene Zulagen können Teil des Mindestlohns sein (z. B. COLA, Auslandsdienstprämien und Boni). Beträge, die entsandten Arbeitnehmern als Ausgleich für tatsächlich von ihnen getragene Berufskosten gezahlt werden, sowie Ausgaben, die direkt von ausländischen Arbeitgebern getragen werden, wie z. B. Reisekosten, Unterbringung oder Verpflegung der entsandten Arbeitnehmer, werden bei der Festlegung des Mindestlohns jedoch nicht berücksichtigt.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit in Frankreich beträgt im Allgemeinen 35 Stunden pro Woche.
- Gesetzliche tägliche Höchstarbeitszeit: 10 Stunden
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48 Stunden
- Durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf in keinem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Wochen 44 Stunden überschreiten
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein Arbeitnehmer aus einem EU-Land nach Frankreich entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die französischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein französischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommensteuer
Die steuerliche Situation von entsandten Arbeitnehmern in Frankreich sollte von Fall zu Fall geprüft werden, um festzustellen, ob ein steuerlicher Wohnsitz in Frankreich besteht.
- In Frankreich steuerlich ansässige Personen unterliegen der Einkommensbesteuerung auf das weltweite Einkommen
- Ausländische Arbeitgeber müssen jeden Monat aus dem Gehalt des entsandten Arbeitnehmers die französische Lohnsteuer (PAYE) berechnen
- Ausländische Arbeitgeber müssen sich bei den französischen Sozialversicherungsbehörden anmelden und eine Schattenlohnliste in Frankreich führen, um sowohl französische Sozialversicherungsbeiträge als auch Steuern auf das Gehalt des entsandten Arbeitnehmers zu zahlen
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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