
Griechenland
Regularien für das Arbeiten in Griechenland
Überblick
Griechenland zieht nicht nur mit Sonne, Meer und Kultur – auch für internationale Fachkräfte und Unternehmen gewinnt das Land als Standort für temporäres Arbeiten zunehmend an Bedeutung. Ob klassische Dienstreise oder Workation: Wer grenzüberschreitend tätig wird, muss sich mit den lokalen rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen.
Von Meldepflichten und Arbeitszeitregelungen über sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen bis hin zu Visabestimmungen – hier erfahren Sie, welche Vorschriften für berufliche Aufenthalte in Griechenland gelten.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden rechtssicher unterwegs sind und sich auf ihre Aufgaben konzentrieren können – in einem inspirierenden Umfeld zwischen Innovation und mediterraner Lebensqualität.
EU Entsenderichtlinie
Anforderungen für die Meldung
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer:innen nach Griechenland entsenden, müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen: Eine schriftliche Erklärung über die Entsendung, einschließlich
- Informationen über den Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer:innen,
- den gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers und
- den Vertreter in Griechenland während der Entsendung,
- Adresse(n), an denen die entsandten Arbeitnehmer:innen Dienstleistungen erbringen,
- Einzelheiten über die Einrichtung, die die entsandten Arbeitnehmer:innen aufnimmt usw.
Die Benachrichtigung über die Entsendung erfolgt entweder persönlich, auf dem Postweg oder per E-Mail. Bei Änderungen von Entsendungen muss den Behörden innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen eine Liste der entsandten Arbeitnehmer:innen mit den Änderungen übermittelt werden. Bei Änderungen der Arbeitszeiten oder der Arbeitsorganisation muss den Behörden eine neue Liste mit Änderungen übermittelt werden, bevor die Änderungen in Kraft treten.
Notwendige Dokumente
Ausländische Arbeitgeber müssen die folgenden Informationen und Unterlagen am Arbeitsort in Griechenland bereithalten, entweder in Papierform oder in elektronischer Form:
- Arbeitsvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument
- Lohnabrechnungen oder andere Dokumente, die die Zahlung des Gehalts belegen
- Unterlagen, die die Anwesenheit des/der entsandten Arbeitnehmer:in in Griechenland belegen, einschließlich der Anfangs- und Endzeiten der täglichen Arbeitszeiten
Aufbewahrung von Dokumenten und Sprachanforderungen:
Die Unterlagen müssen 2 Jahre nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden. Die Dokumente müssen in englischer oder griechischer Sprache vorliegen und den Behörden auf Anfrage innerhalb von 15 Tagen vorgelegt werden.
Kontaktperson in Griechenland
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer:innen nach Griechenland entsenden, müssen für die Dauer der Entsendung einen Vertreter in Griechenland benennen, der als Bindeglied zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und den griechischen Behörden fungiert. Der Vertreter sollte seinen ständigen Wohnsitz in Griechenland haben.
Wenn die Nichteinhaltung der Vorschriften die Meldung der Entsendung und den Mindestlohn betrifft, können die Behörden die Arbeit der entsandten Arbeitnehmer:innen unterbinden, sie können Geldstrafen gegen ausländische Arbeitgeber verhängen, und in Fällen schwerwiegender Nichteinhaltung können gegen einige Personen Freiheitsstrafen verhängt werden.
Ausländische Arbeitgeber und Unternehmen, die entsandte Arbeitnehmer:innen aufnehmen, können bei Verstößen mit Bußgeldern bis zu 2.000 EUR pro entsandter/m Arbeitnehmer:in belegt werden.
Arbeitsrecht
Mindestlohn
In bestimmten Industriezweigen gibt es Branchentarifverträge, die Mindestlöhne für die betroffenen Arbeitnehmer vorsehen. Allerdings gibt es in Griechenland nur eine begrenzte Anzahl von Tarifverträgen.
Arbeitszeit
Die Höchstarbeitszeit in Griechenland beträgt 8 Stunden pro Tag / 40 Stunden pro Woche.
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein Arbeitnehmer aus einem EU-Land nach Griechenland entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die griechischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein griechischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommenssteuer
- Einkünfte, die für in Griechenland erbrachte Dienstleistungen erzielt werden (d.h. Einkünfte aus griechischen Quellen), sind grundsätzlich ab dem ersten Tag der Arbeit in Griechenland steuerpflichtig. Kommt jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, muss dieses für die Steuerpflicht berücksichtigt werden.
- Auch wenn Einkünfte aus in Griechenland erbrachten Dienstleistungen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung in Griechenland befreit werden können, besteht eine Meldepflicht. Der entsandte Arbeitnehmer muss eine jährliche griechische Einkommensteuererklärung zu Informationszwecken abgeben.
- Wenn die Einkünfte in Griechenland nicht von der Steuer befreit sind, ist der ausländische Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Steuern einzubehalten und sollte sich bei den griechischen Steuerbehörden registrieren lassen (auch wenn keine Betriebsstätte erworben wird), um die Lohnsumme und die Steuern einzubehalten/zu überweisen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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