
Zypern
Regularien für das Arbeiten in Zypern
Überblick
Zypern zieht als EU-Mitgliedsstaat nicht nur Urlauber an, sondern entwickelt sich zunehmend zu einem beliebten Ziel für Geschäftsreisen und Workations. Die stabile Infrastruktur, das mediterrane Klima und die englischsprachige Verwaltung machen den Inselstaat attraktiv für temporäre Arbeitseinsätze – ob für Meetings, Projektarbeiten oder längere Aufenthalte im Rahmen flexibler Arbeitsmodelle.
Doch auch bei kurzfristigen Aufenthalten gelten arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Vorschriften, die Unternehmen und entsandte Mitarbeitende beachten müssen. Ab wann ist eine Meldung erforderlich? Welche Dokumente müssen vorliegen? Und welche Strafen drohen bei Verstößen?
EU Entsenderichtlinie
Welche Anforderungen gelten?
Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, die Entsendung von Arbeitnehmer:innen vor Arbeitsbeginn beim zyprischen Arbeitsministerium (Labour Department) zu melden. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
- Angaben zum ausländischen Arbeitgeber (Name, Hauptsitz, Rechtsform)
- Name des gesetzlichen Vertreters und ggf. einer Kontaktperson in Zypern
- Einsatzort in Zypern (Name, Adresse, Rechtsform des aufnehmenden Unternehmens)
- Dauer der Entsendung
- Art der wirtschaftlichen Tätigkeit
Notwendige Dokumente
Vor Beginn des Einsatzes sind folgende Dokumente beim zyprischen Labour Department vorzulegen:
- Eine schriftliche Erklärung mit allen relevanten Informationen zur Entsendung
- Eine Liste der entsandten Arbeitnehmer:innen mit Namen, Passnummern und Tätigkeitsbeschreibung
- Der Name einer benannten Kontaktperson, die in Zypern als Ansprechpartner der Behörden fungiert
Während des Einsatzes müssen folgende Unterlagen beim aufnehmenden Unternehmen in Zypern verfügbar und auf Anfrage vorzeigbar sein:
- Der Arbeitsvertrag mit den Bedingungen der Entsendung
- Angaben über das aufnehmende Unternehmen (z. B. Firmenname, Adresse)
- Angaben über den ausländischen Arbeitgeber
- Herkunftsland und -ort der entsandten Mitarbeiter:innen
- Art der Dienstleistung, Anzahl der entsandten Personen, Dauer der Entsendung bzw. der Leistung
Die genannten Unterlagen müssen für die gesamte Dauer der Entsendung aufbewahrt werden – sowie darüber hinaus, falls gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen in Griechisch oder Englisch vorliegen. Eine beglaubigte Übersetzung ist nur erforderlich, wenn diese explizit von den Behörden verlangt wird.
Gesetzlicher Vertreter in Zypern
Die zyprische Gesetzgebung verpflichtet ausländische Arbeitgeber dazu, eine rechtliche Vertretung in Zypern zu benennen. Diese Person übernimmt die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und stellt sicher, dass die lokalen Vorschriften eingehalten werden. Zwar ist eine Ansässigkeit in Zypern nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch aus praktischen Gründen empfehlenswert.
Verstöße gegen die Entsendevorschriften können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Je nach Art und Schwere des Verstoßes drohen:
- Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren
- Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro
- In schwerwiegenden Fällen: beides kombiniert
Auch juristische Personen (z. B. Unternehmen) können strafrechtlich belangt werden.
Arbeitsrecht
Mindestlohn
In Zypern gilt ein gesetzlicher Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigte. Während der ersten sechs Monate einer ununterbrochenen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber beträgt der monatliche Mindestlohn 855 Euro. Nach Ablauf dieser sechs Monate erhöht sich der Betrag auf 1000 Euro pro Monat.
Arbeitszeit
Die zulässige Arbeitszeit ist auf acht Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche beschränkt. Zusätzlich gelten verbindliche Ruhezeiten:
- Tägliche Ruhezeit: Mindestens 11 zusammenhängende Stunden zwischen zwei Arbeitsschichten
- Wöchentliche Ruhezeit: Mindestens 36 zusammenhängende Stunden pro Woche
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land nach Zypern entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die zyprischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein irischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommenssteuer
Für entsandte Arbeitnehmer:innen ist in Zypern eine sogenannte Shadow Payroll einzurichten. Dabei handelt es sich um eine parallele Lohnabrechnung, in der das Einkommen der betreffenden Person zwar nicht real ausgezahlt, aber zu steuerlichen Zwecken erfasst und versteuert wird.
Die Steuerabführung erfolgt über das zyprische Pay-As-You-Earn (PAYE)-System. Das bedeutet: Lohnsteuern müssen monatlich einbehalten und an die zyprischen Steuerbehörden abgeführt werden – unabhängig davon, ob das Gehalt vom ausländischen Arbeitgeber direkt ausgezahlt wird.
Die Einrichtung und korrekte Führung der Shadow Payroll ist essenziell, um steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und mögliche Nachzahlungen, Bußgelder oder Strafzinsen zu vermeiden.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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