
Irland
Regularien für das Arbeiten in Irland
Überblick
Irland wird zunehmend zu einem attraktiven Ziel für internationale Geschäftsreisende und Remote-Mitarbeitende. Ob kurze Meetings in Dublin, projektbezogene Einsätze vor Ort oder längere Workations entlang der irischen Küste – jedes dieser Szenarien bringt eigene arbeits- und steuerrechtliche Anforderungen mit sich.
Doch ab wann ist eine formale Entsendung nötig? Welche Meldungen müssen vorab erfolgen? Und welche Regelungen gelten für Arbeitszeit, Sozialversicherung und Aufenthaltsstatus?
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben für Dienstreisen und Workations nach Irland – praxisnah, aktuell und verständlich aufbereitet für HR, Mobility-Verantwortliche und Führungskräfte.
EU Entsenderichtlinie
Welche Anforderungen gelten?
Ausländische Arbeitgeber müssen für jeden entsandten Arbeitnehmer ein Erklärungsformular ausfüllen. Dieses Formular muss der Workplace Relations Commission (WRC) spätestens am Tag des Arbeitsantritts vorgelegt werden.
Notwendige Dokumente
Ausländische Arbeitgeber müssen während der gesamten Dauer der Entsendung die folgenden Unterlagen auf Anfrage der WRC zur Verfügung stellen:
- Lohnabrechnungen oder gleichwertige Dokumente, aus denen die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers hervorgeht
- Anzahl der Abzüge, die gemäß dem geltenden Recht vorgenommen wurden
- Nachweis für die Überweisung der Vergütung an den entsandten Arbeitnehmer, d. h. dem Lohnnachweis
Diese Unterlagen sollten spätestens einen Monat nach Erhalt des Antrags mit einer entsprechenden Übersetzung ins Englische (falls erforderlich) eingereicht werden.
Kontaktperson in Irland
Ausländische Arbeitgeber müssen eine Person benennen, die mit dem WRC in Verbindung steht und bei Bedarf Dokumente und Mitteilungen versendet und entgegennimmt. Diese Person muss nicht in Irland ansässig sein, doch erscheint eine in Irland ansässige Kontaktperson am praktischsten, d. h. eine Person innerhalb des Unternehmens, das den entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, oder innerhalb von KPMG als deren Vertreter.
Die Nichteinhaltung des nationalen Mindeststundenlohns ist eine Straftat, die im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 EUR oder im Falle einer Verurteilung oder Anklageerhebung mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 EUR geahndet wird. Wird eine solche Straftat von einer juristischen Person begangen, so können sowohl die juristische Person als auch bestimmte Personen innerhalb der juristischen Person strafrechtlich verfolgt werden.
Zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften (auf die sich entsandte Arbeitnehmer berufen können) gehören u. a. die Verhängung einer Entschädigung von bis zu zwei Jahresgehältern, die Wiedereinstellung oder die Wiederanstellung des klagenden Arbeitnehmers.
Arbeitsrecht
Mindestlohn
Der ab dem 1. Januar 2025 geltende Mindestlohn in Irland beträgt 13,50 Euro pro Stunde für Arbeitnehmer ab 20 Jahren. Für jüngere Arbeitnehmer gelten reduzierte Sätze:
- 20 Jahre und älter: 13,50 Euro pro Stunde
- 19 Jahre: 12,06 Euro pro Stunde (90% des Erwachsenenlohns)
- 18 Jahre: 10,80 Euro pro Stunde (80% des Erwachsenenlohns)
- Jünger als 18 Jahre: 9,45 Euro pro Stunde (70% des Erwachsenenlohns)
Für bestimmte Arbeitnehmer gelten Tarifverträge, in denen höhere Mindestlöhne festgelegt werden können.
Arbeitszeit
Im Allgemeinen darf die durchschnittliche Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, 48 Stunden pro 7-Tage-Zeitraum, verteilt auf einen Bezugszeitraum von 17 Wochen, nicht überschreiten. Es ist jedoch möglich, die durchschnittliche Arbeitszeit zu überschreiten, sofern der entsandte Arbeitnehmer dem schriftlich zustimmt. Ausnahmen von der Durchschnittsarbeitszeit gelten auch für bestimmte Arten von Arbeitsverhältnissen im Rahmen von Lohnregelungsverordnungen.
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land nach Irland entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die irischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein irischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommenssteuer
Die Steuerpflicht des persönlichen Einkommens in Irland hängt vom steuerlichen Wohnsitz des entsandten Arbeitnehmers ab. Im Allgemeinen unterliegen steuerlich ansässige Personen und Personen mit Wohnsitz in Irland der Einkommenssteuer auf ihr weltweites Einkommen. Steueransässige und nicht in Irland ansässige natürliche Personen unterliegen in Irland der Einkommenssteuer auf ihr in Irland erzieltes Einkommen sowie auf alle ausländischen (nicht irischen) Einkünfte, die nach Irland überwiesen werden.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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