
Dänemark
Regularien für das Arbeiten in Dänemark
Überblick
Dänemark gilt als eines der fortschrittlichsten Länder Europas in Sachen Arbeitsrecht und soziale Absicherung. Wer eine Dienstreise nach Dänemark plant, Mitarbeitende im Rahmen einer Entsendung nach Dänemark einsetzt oder eine Workation im hohen Norden ermöglicht, muss sich mit klar definierten gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen. Obwohl es keinen flächendeckenden Mindestlohn in Dänemark gibt, sichern allgemeinverbindliche Tarifverträge faire Arbeitsbedingungen in vielen Branchen. Hinzu kommen verpflichtende Meldungen bei der dänischen RUT-Datenbank, Anforderungen an Arbeitszeit, Lohnnachweise und ggf. die Benennung eines Ansprechpartners vor Ort. Dieser Leitfaden zeigt, was beim Arbeiten in Dänemark rechtlich zu beachten ist – kompakt, praxisnah und mit Fokus auf aktuelle Vorgaben für internationale Einsätze.
EU Entsenderichtlinie
Welche Anforderungen gelten?
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer:innen nach Dänemark entsenden, sind verpflichtet, die entsandten Arbeitnehmer:innen vor oder spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme in Dänemark im Register für ausländische Dienstleistungserbringer (RUT-Register) zu registrieren. Jede Änderung der Entsendung muss spätestens am ersten Arbeitstag nach Inkrafttreten der Änderung im RUT-Register gemeldet werden. Das RUT-Register ist ein Online-System, das Informationen in Dänisch, Englisch, Deutsch und Polnisch bietet.
Notwendige Dokumente
Im Falle einer Prüfung muss der ausländische Arbeitgeber in der Lage sein, alle Unterlagen zu den Beschäftigungsbedingungen für die entsandten Arbeitnehmer:innen vorzulegen. Außerdem muss der Nachweis über die Eintragung in das RUT-Register auf der Baustelle in Dänemark bereitgehalten werden (in Papierform oder elektronisch).
Kontaktperson
Ausländische Arbeitgeber müssen eine Kontaktperson am Arbeitsort in Dänemark in das RUT-Register eintragen lassen. Diese Person muss sich während der Entsendung in Dänemark aufhalten. Es ist nicht erforderlich, einen ständigen Vertreter in Dänemark zu haben.
Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 DKK (ca. 1.500 EUR) geahndet. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann die Geldstrafe bis zu 20.000 DKK (ca. 3 000 EUR) betragen. Beispiele für sanktionierte Verstöße sind die nicht rechtzeitige Registrierung der Entsendung, die Nichteinhaltung verschiedener gesetzlicher Vorschriften, die Nichtvorlage von Unterlagen, wenn diese von den Behörden verlangt werden, und die Nichtvorlage von Unterlagen für die Registrierung der Entsendung im RUT-Register bei der Stelle, die die entsandten Arbeitnehmer:innen aufnimmt.
Arbeitsrecht
Mindestlohn
In Dänemark gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn, und die Gesetzgebung enthält keine Bestimmungen über Mindestlöhne. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen werden in der Regel in Tarifverträgen festgelegt, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ohne Beteiligung der Regierung abgeschlossen werden (Dänisches Modell). Diese Tarifverträge enthalten in der Regel Bestimmungen über Mindestlöhne, sind aber nicht allgemein gültig.
Arbeitszeit
Die Höchstarbeitszeit darf innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden pro Woche (einschließlich Überstunden) nicht überschreiten. Die Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf eine tägliche Pause, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Die Arbeitszeiten sind so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer:innen zwischen den einzelnen Schichten Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung haben.
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land nach Dänemark entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die dänischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein italienischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommenssteuer
Die Auswirkungen der Entsendung nach Dänemark auf die Einkommensteuer hängen vom steuerlichen Wohnsitzstatus der/s entsandten Arbeitnehmer:in ab. Wenn der/die entsandte Arbeitnehmer:in nicht als in Dänemark steuerlich ansässig gilt, löst er keine dänische Steuerpflicht aus, sofern der Aufenthalt in Dänemark weniger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums beträgt. Wird der/die entsandte Arbeitnehmer:in in Dänemark steuerlich ansässig, kann er während der 183-Tage-Grenze von der Steuer befreit werden, wenn er in seinem Heimatland aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens weiterhin als steuerlich ansässig gilt.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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