
Litauen
Regularien für das Arbeiten in Litauen
Überblick
Litauen kombiniert eine moderne, digital orientierte Arbeitswelt mit klar strukturierten arbeitsrechtlichen Vorgaben. Wer Mitarbeitende vorübergehend nach Litauen schickt – sei es für eine Dienstreise, eine Entsendung oder eine Workation – sollte sich im Vorfeld mit den nationalen Vorschriften vertraut machen. Neben den Anforderungen an die Anmeldung ausländischer Arbeitskräfte gelten spezifische Regelungen zu Arbeitszeit, Lohnnachweisen, Steuerpflicht und Sozialversicherung. Auch wenn Litauen Teil der EU ist, stellt das Land bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung klare Anforderungen an Arbeitgeber. Diese Seite liefert einen strukturierten Überblick darüber, was beim Arbeiten in Litauen rechtlich zu beachten ist – zuverlässig, aktuell und auf das Wesentliche reduziert.
EU Entsenderichtlinie
Welche Anforderungen gelten?
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer:innen nach Litauen entsenden, müssen die litauischen Arbeitsbehörden vor Aufnahme der Arbeit über die Entsendung informieren. Die Anmeldung muss über den von den Behörden bereitgestellten Link erfolgen.
Notwendige Dokumente
Die folgenden Dokumente müssen aufbewahrt und den litauischen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden:
- Arbeitsvertrag
- Dokumente, die Informationen über die Vergütung, deren Berechnung und Zahlung bestätigen
- Stundenzettel
Die litauischen Behörden können auch andere als die oben genannten Dokumente verlangen. Die Dokumente müssen 10 Jahre lang nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden. Die Dokumente müssen in litauischer Sprache vorliegen. Eine beglaubigte Übersetzung ist nicht erforderlich.
Gesetzlicher Vertreter
Ausländische Arbeitgeber müssen eine Kontaktperson (eine vom ausländischen Arbeitgeber bevollmächtigte dritte Person) in Litauen benennen. Diese Person ist für die Kommunikation mit den litauischen Behörden, die Übermittlung angeforderter Dokumente an die litauischen Behörden usw. zuständig.
Die Nichteinhaltung der Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.320 EUR geahndet werden.
Die Nichteinhaltung der Vergütungspflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.680 EUR geahndet werden. Die Geldbußen werden gegen den ausländischen Arbeitgeber verhängt.
Arbeitsrecht
Mindestlohn
Im Jahr 2025 beträgt der Bruttomindestlohn in Litauen 1038 EUR pro Monat (entspricht 6,35 EUR pro Stunde). Der Mindestlohn ist nicht abhängig von Beruf, Branche oder Alter. Er gilt für alle Arbeitnehmer.
Arbeitszeit
Im Allgemeinen beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag / 40 Stunden pro Woche. Die Höchstarbeitszeit, einschließlich Überstunden, aber ohne die Arbeit im Rahmen von Zusatzvereinbarungen, darf 48 Stunden in 7 Kalendertagen nicht überschreiten. Die Höchstarbeitszeit, einschließlich Überstunden und vereinbarter Mehrarbeit, darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden in 7 Kalendertagen nicht überschreiten.
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land nach Litauen entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die litauische Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein litauischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommenssteuer
- Es gibt keine „Geringfügigkeitsfrist“, die eine Besteuerung des persönlichen Einkommens von entsandten Arbeitnehmern auslöst
- Im Allgemeinen ist das Einkommen für die in Litauen geleistete Arbeit in Litauen steuerpflichtig (das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen des Landes muss berücksichtigt werden)
- Wenn die Steuerpflicht ausgelöst wird und der ausländische Arbeitgeber keine Betriebsstätte in Litauen hat, ist der entsandte Arbeitnehmer verpflichtet, dieses Einkommen in Litauen zu melden und Steuern zu zahlen (für Steuerinländer - jährlich; für Steuerausländer - bei Erhalt des Einkommens)
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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