
Malta
Regularien für das Arbeiten in Malta
Überblick
Malta vereint mediterrane Lebensqualität mit einem modernen Wirtschafts- und Rechtsumfeld – und wird damit zunehmend attraktiv für internationale Fachkräfte, mobile Teams und digitale Nomaden. Doch wer in Malta arbeitet – sei es im Rahmen einer kurzfristigen Dienstreise, einer Entsendung oder einer flexiblen Workation – muss sich an bestimmte gesetzliche Bestimmungen halten. Dazu zählen Meldepflichten bei den maltesischen Behörden, Regelungen zur Arbeitszeit, Anforderungen an die Entlohnung sowie sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorgaben. Trotz EU-Mitgliedschaft gelten in Malta teils eigenständige Vorgaben, die Unternehmen und Arbeitnehmende bei der Planung berücksichtigen sollten. Diese Seite bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regularien für das Arbeiten in Malta – rechtssicher, aktuell und praxisnah.
EU Entsenderichtlinie
Welche Anforderungen gelten?
Ausländische Arbeitgeber müssen das Department of Industrial and Employment Relations in Malta über ihre Absicht informieren, Arbeitnehmer nach Malta zu entsenden. Diese Meldung muss vor der Entsendung erfolgen. Für die Registrierung von entsandten Arbeitnehmern muss ein Formular "Notification of a Posted Worker to Malta" erstellt werden. Dieser Meldung sind entsprechende Unterlagen beizufügen, darunter eine Kopie des Reisepasses des entsandten Arbeitnehmers (biometrische Seite), des Arbeitsvertrags, des Entsendevertrags und gegebenenfalls der Arbeitserlaubnis.
Notwendige Dokumente
Das Unternehmen, das die entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, muss eine Kopie des Meldeformulars und der erforderlichen Belege am Arbeitsort aufbewahren. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift für die Aufbewahrung von Dokumenten über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Soweit es sich jedoch um Belege handelt, die für die Ermittlung der steuerlich absetzbaren Ausgaben in Malta herangezogen werden können, müssen diese 10 Jahre lang aufbewahrt werden, d. h. Entsendungsverträge.
Gesetzlicher Vertreter in Malta
Die Nichteinhaltung der Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer kann mit einer Geldstrafe zwischen 117 und 1.165 EUR geahndet werden. Die Nichteinhaltung der Vergütungsvorschriften kann mit einer Geldstrafe zwischen 232,94 EUR und 2.329,37 EUR geahndet werden. Der ausländische Arbeitgeber kann verpflichtet sein, dem entsandten Arbeitnehmer den geschuldeten Betrag zu zahlen, wenn keine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Die Nichteinhaltung kann mit Strafen zwischen 5.000 und 9.000 HUF (ca. 1.090 bis 1.960 EUR) geahndet werden. Zu den spezifischen Strafen gehören:
- Nichtvorlage des Formulars T104, bis zu 500.000 HUF (ca. 1.300 EUR)
- Nichteinhaltung der Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer, mindestens 30.000 HUF (ca. 70 EUR) bis zu 10.000.000 HUF (ca. 25.000 EUR)
Andere Formen der Nichteinhaltung können mit Geldbußen geahndet werden, einschließlich der Nichtvorlage von Unterlagen bei den Behörden auf deren Aufforderung.
Arbeitsrecht
Mindestlohn
Der ab dem 1. Januar 2025 geltende Mindestlohn in Malta beträgt 5,54 EUR pro Stunde. Tarifverträge können zwischen Arbeitgebern und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen enthalten Gehaltstabellen und jährliche Zuschläge, die höher sind als die im nationalen Mindestlohn vorgesehenen. Verordnungen zur Lohnregulierung regeln bestimmte Beschäftigungsbedingungen in bestimmten Branchen.
Arbeitszeit
Im Allgemeinen darf die durchschnittliche Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, 48 Stunden pro 7-Tage-Zeitraum, verteilt auf einen Bezugszeitraum von 17 Wochen, nicht überschreiten. Es ist jedoch möglich, die durchschnittliche Arbeitszeit zu überschreiten, sofern der entsandte Arbeitnehmer dem schriftlich zustimmt. Ausnahmen von der Durchschnittsarbeitszeit gelten auch für bestimmte Arten von Arbeitsverhältnissen gemäß der Lohnverordnung.
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land nach Malta entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die maltesischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein maltesischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommenssteuer
Im Allgemeinen sind die Einkünfte von entsandten Arbeitnehmern, die in Malta arbeiten, vom ersten Tag an steuerpflichtig, es sei denn, Maltas Besteuerungsrechte werden durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Wenn die Einkommensteuerpflicht ausgelöst wird, muss der ausländische Arbeitgeber Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und innerhalb der gesetzlichen Fristen an den Commissioner for Revenue (CfR) abführen.
Entsandte Arbeitnehmer können zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung in Malta verpflichtet sein. Entsandte Arbeitnehmer können vom CfR als „filer“ oder „non-filer“ eingestuft werden:
- „Filer“: muss bis zum 30. Juni des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine jährliche Steuererklärung einreichen und die sich daraus ergebenden Steuerschulden begleichen
- „Non-filer“: muss keine Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist einreichen, da CfR eine Steuerbescheinigung ausstellt, die das Gesamteinkommen belegt, das CfR über Steuereinbehaltungsmechanismen gemeldet wurde
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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