
Rumänien
Regularien für das Arbeiten in Rumänien
Überblick
Rumänien entwickelt sich zunehmend zu einem gefragten Standort für internationale Projekte, Geschäftsreisen und flexible Arbeitsmodelle wie Workations. Mit seiner EU-Mitgliedschaft, gut ausgebildeten Fachkräften und einer stabilen digitalen Infrastruktur bietet das Land attraktive Voraussetzungen für temporäre Auslandseinsätze – ob für Meetings, technische Dienstleistungen oder projektbezogene Tätigkeiten.
Doch auch bei kurzfristigen Einsätzen gelten klare gesetzliche Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf Entsendemeldungen, Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuerpflichten. Unternehmen, die Mitarbeiter:innen nach Rumänien entsenden, sollten sich frühzeitig mit den lokalen Pflichten vertraut machen, um Bußgelder, administrative Hürden oder Compliance-Risiken zu vermeiden.
EU Entsenderichtlinie
Welche Anforderungen gelten?
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Rumänien entsenden, sind verpflichtet, vor Beginn der Entsendung eine Mitteilung über die Entsendung an die zuständige lokale Arbeitsaufsichtsbehörde zu senden. Jede Änderung der Mitteilung über die Entsendung ist den rumänischen Arbeitsbehörden spätestens am Tag des Eintritts der Änderung durch Einreichung einer aktualisierten Mitteilung mitzuteilen.
Notwendige Dokumente
Ausländische Arbeitgeber müssen folgende Dokumente bereithalten:
- Dokumente, aus denen die Gesamtvergütung der entsandten Arbeitnehmer hervorgeht, wobei die Entsendungszulage gesondert auszuweisen ist
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Entsendung und deren Erstattung
- Arbeitsvertrag
- Nachweis über die Zahlung der Vergütung an die entsandten Arbeitnehmer
- A1-Bescheinigung für die Sozialversicherung
- Unternehmensvereinbarung
Eine Übersetzung der Dokumente ins Rumänische muss verfügbar sein. Ausländische Arbeitgeber müssen die für die Entsendung relevanten Dokumente nach Beendigung der Entsendung drei Jahre lang aufbewahren.
Wenn der ausländische Arbeitgeber keinen gesetzlichen Vertreter in Rumänien hat, kann der entsandte Arbeitnehmer als Ansprechpartner im Namen des ausländischen Arbeitgebers benannt werden.
Arbeitsrecht
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2024 gibt es in Rumänien zwei Stufen des Mindestlohns:
Der Standard-Mindestlohn beträgt 3.700 RON pro Monat (ca. 744,62 EUR). Der Mindestlohn im Bausektor beträgt 4.582 RON pro Monat und der Landwirtschaft & Lebensmittelindustrie 3.436 RON.
In Rumänien gibt es keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Es können jedoch Tarifverträge auf Unternehmensebene bestehen (die nur für das Unternehmen gelten, das sie anwendet). Die in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhne dürfen nicht unter dem nationalen Mindestbruttolohn liegen.
Arbeitszeit
Die reguläre Arbeitszeit in Rumänien beträgt 8 Stunden pro Tag / 40 Stunden pro Woche.
Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeitgesetzen führen.
Sozialversicherung
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land nach Rumänien entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
- A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
- ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die rumänischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein irischer Arbeitgeber verhalten.
Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitragsnachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungsaufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.
Einkommenssteuer
Die Steuerpflicht für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Rumänien hängt vom Steuerwohnsitzstatus des entsandten Arbeitnehmers ab. Entsandte Arbeitnehmer können in Rumänien von der Einkommenssteuer befreit werden, wenn sie nicht steuerlich ansässig sind und die Bedingungen des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind. Ist der entsandte Arbeitnehmer steuerpflichtig für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die er von seinem ausländischen Arbeitgeber erhält, muss er monatlich (bis zum 25. des Monats für den Vormonat) Einkommenssteuer erklären und abführen. Ausländische Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Steuern vom Einkommen des entsandten Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen.
Befreiungen
Ab dem 2. April 2023 sind „digitale Nomaden” von der Erklärung und Zahlung von Steuern auf Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit befreit, wenn ihre Anwesenheit in Rumänien während 12 aufeinanderfolgenden Monaten 183 Tage nicht überschreitet. Ein „digitaler Nomade” ist definiert als eine ausländische Person, die bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb Rumäniens beschäftigt ist und ihre Tätigkeit mithilfe von IT- und Kommunikationstechnologie aus der Ferne ausüben kann.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.
Einreise & Visa
Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufenthaltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind
Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.
Betriebsstätte
Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.
Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinnzuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuerverpflichtungen.
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