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Regularien für das Arbeiten in Ungarn

Überblick

Wer als Unternehmen Mitarbeiter nach Ungarn schickt – sei es im Rahmen einer kurzen Dienstreise, einer längerfristigen Entsendung oder für eine flexible Workation – muss zahlreiche rechtliche Vorgaben einhalten. Das Arbeiten in Ungarn unterliegt spezifischen Meldepflichten, arbeitsrechtlichen Regelungen und Bestimmungen zum Mindestlohn. Besonders bei der Entsendung von Arbeitskräften nach Ungarn ist es entscheidend, lokale Vorschriften zu kennen und die administrative Abwicklung korrekt durchzuführen. In diesem Überblick erfahren Sie, welche Pflichten Arbeitgeber bei einer Entsendung nach Ungarn, einer Dienstreise nach Ungarn oder beim mobilen Arbeiten vor Ort beachten müssen – und wie Sie rechtssicher agieren.

EU Entsenderichtlinie

Welche Anforderungen gelten?

Das Unternehmen, das entsandte Arbeitnehmer aufnimmt, muss das Formular „23T104“ ausfüllen und einreichen, das innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beginn der Entsendung bei der ungarischen Steuerbehörde eingereicht werden muss. Dieses Dokument dient als Benachrichtigung über die Entsendung. Das Formular kann elektronisch in ungarischer oder englischer Sprache über die Website der Arbeitsaufsichtsbehörde des ungarischen Wirtschaftsministeriums ausgefüllt werden.

Notwendige Dokumente 

Wenn die ungarischen Behörden entsendungsrelevante Unterlagen verlangen, müssen diese unverzüglich vorgelegt werden. Die folgenden Dokumente können angefordert werden und müssen daher sofort verfügbar sein:

  • Arbeitsvertrag 
  • Stundenzettel 
  • Nachweise über die tatsächliche Auszahlung des Gehalts an die entsandten Arbeitnehmer 

Alle Dokumente, einschließlich des Meldeformulars, sollten 3 Jahre lang nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden. Die Dokumente sollten in ungarischer oder englischer Sprache vorliegen. Eine beglaubigte Übersetzung ist nicht erforderlich.

Gesetzlicher Vertreter in Ungarn

Ausländische Arbeitgeber müssen einen gesetzlichen Vertreter in Rumänien benennen, der befugt ist, den ausländischen Arbeitgeber vor den ungarischen Behörden zu vertreten, und der in der Lage ist, Dokumente und Benachrichtigungen im Namen des ausländischen Arbeitgebers zu senden und zu empfangen.

Strafen bei Verstoß

Die Nichteinhaltung kann mit Strafen zwischen 5.000 und 9.000 HUF (ca. 1.090 bis 1.960 EUR) geahndet werden. Zu den spezifischen Strafen gehören:

  • Nichtvorlage des Formulars T104, bis zu 500.000 HUF (ca. 1.300 EUR)
  • Nichteinhaltung der Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer, mindestens 30.000 HUF (ca. 70 EUR) bis zu 10.000.000 HUF (ca. 25.000 EUR)

Andere Formen der Nichteinhaltung können mit Geldbußen geahndet werden, einschließlich der Nichtvorlage von Unterlagen bei den Behörden auf deren Aufforderung.

Arbeitsrecht

Mindestlohn 

Ab Januar 2025 beträgt der Mindestlohn in Ungarn 290.800 HUF (ca. 727 EUR) pro Monat. Ein erhöhter Mindestlohn von 348.800 HUF (ca. 872 EUR) gilt für Arbeitnehmer, die mindestens über einen Sekundarschulabschluss verfügen, und für Arbeitnehmer in Positionen, die eine mittlere berufliche Qualifikation erfordern.

Arbeitszeit 

Im Allgemeinen beträgt die Höchstarbeitszeit 12 Stunden pro Tag / 48 Stunden pro Woche.

Ausnahmen

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitnehmer:innen, die mit der Montage oder Installation von Produkten und Systemen (usw.) beauftragt sind, nicht mehr die Mindestlohn- und Urlaubsregelungen einhalten, sofern ihre Tätigkeit 8 Arbeitstage nicht überschreitet. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für entsandte Arbeitnehmer:innen, die an Gebäuden arbeiten (Bau, Abriss, Renovierung, Montage oder Demontage von Fertigteilen usw.), Systeme an Gebäuden installieren oder damit zusammenhängende Tätigkeiten wie Erdarbeiten, Malerarbeiten, Wartung, Reinigung usw. ausführen.

Wichtige Hinweise

Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeit­gesetzen führen.

Sozialversicherung

Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land nach Ungarn entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:

  • A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
  • ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die ungarischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein italienischer Arbeitgeber verhalten.
Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitrags­nachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungs­aufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.

Einkommenssteuer

Fernarbeitnehmer, die in Ungarn einkommensteuerpflichtig sind, müssen die ungarische Steuerschuld berechnen und vierteljährlich Steuervorauszahlungen leisten. Ausländische Arbeitgeber sind in Ungarn nicht zum Steuerabzug verpflichtet.

Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.

Einreise & Visa

Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufent­haltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.

Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.

Betriebsstätte

Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.

Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinn­zuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuer­verpflich­tungen.

Wichtige Hinweise

Wichtige Hinweise

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