Was ist die EU-Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit?
Die Rahmenübereinkunft zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit ist eine multilaterale Vereinbarung zwischen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz. Sie erlaubt es, bei bestimmten Telearbeits-Konstellationen von der gesetzlichen Standardregel abzuweichen und die Sozialversicherungspflicht im Beschäftigungsstaat statt im Wohnsitzstaat zu belassen. Sie ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Ohne diese Vereinbarung greift die reguläre EU-Koordinierungsregel: Wer regelmäßig in zwei Mitgliedstaaten arbeitet, unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 der Sozialversicherung des Wohnsitzstaats, sobald der Telearbeitsanteil dort 25 % oder mehr der Gesamtarbeitszeit erreicht ("wesentliche Tätigkeit"). Für Arbeitgeber bedeutet das im Zweifel: Wechsel des Sozialversicherungssystems, neue Beitragspflichten im Ausland, zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Die 25/50-Prozent-Regel im Detail
Die Rahmenvereinbarung schafft für einen bestimmten Prozentbereich eine Ausnahme: Liegt der Telearbeitsanteil im Wohnsitzstaat bei mindestens 25 %, aber unter 50 % der Gesamtarbeitszeit, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragen, dass weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats (in der Regel der Arbeitgeberstaat) gilt – trotz des eigentlich auslösenden 25-%-Schwellenwerts. Voraussetzung ist die ausdrückliche Zustimmung beider Seiten.
Tabelle: Telearbeitsanteil und Sozialversicherung
| Telearbeitsanteil im Wohnsitzstaat | Anwendbares Sozialversicherungsrecht | Rahmenvereinbarung nutzbar? |
|---|---|---|
| unter 25 % | Beschäftigungsstaat (Regelfall, lex loci laboris) | nicht nötig |
| 25 % bis unter 50 % | Wohnsitzstaat – außer bei gemeinsamem Antrag: dann Beschäftigungsstaat | ja, auf Antrag |
| 50 % oder mehr | Wohnsitzstaat (zwingend) | nein |
Voraussetzungen und Geltungsbereich
Die Rahmenvereinbarung gilt ausschließlich für abhängig Beschäftigte, nicht für Selbstständige. Weitere Voraussetzungen:
- Die Telearbeit erfolgt gewöhnlich (nicht nur gelegentlich) über die Grenze zwischen genau zwei Staaten.
- Es gibt nur einen Arbeitgeberstaat und einen Wohnsitzstaat – beide müssen die Vereinbarung unterzeichnet haben.
- Im Wohnsitzstaat wird ausschließlich Telearbeit verrichtet, keine andere Tätigkeit vor Ort.
- Die Person arbeitet nicht in einem dritten Staat.
Der Antrag folgt dem Verfahren nach Art. 18 VO (EG) 987/2009. Genehmigte Vereinbarungen gelten für maximal drei Jahre und sind auf erneuten Antrag verlängerbar. Die zuständige Stelle stellt bei Genehmigung eine PD A1-Bescheinigung nach Art. 19 VO (EG) 987/2009 aus, die die geltende Rechtsordnung nachweist. Anträge können rückwirkend bis zu drei Monate vor Antragstellung gestellt werden; für Anträge bis zum 30. Juni 2024 galt übergangsweise ein Rückwirkungszeitraum von bis zu zwölf Monaten.
Welche Staaten haben unterzeichnet?
Depositarstaat der Rahmenvereinbarung ist Belgien (Art. 5 der Vereinbarung): Belgien nimmt unterzeichnete Fassungen entgegen, veröffentlicht sie und informiert alle Signatarstaaten. Zum Redaktionsstand unterzeichnet haben unter anderem Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, die Niederlande, Polen, Spanien, Schweden, die Schweiz, Norwegen und weitere Staaten (jeweils ab 1. Juli 2023), Italien (ab 1. Januar 2024), Litauen (ab 1. Mai 2024), Irland (ab 1. Juni 2024) und Estland (ab 1. Februar 2026). Das Vereinigte Königreich hat ausdrücklich erklärt, nicht zu unterzeichnen. Da weitere Staaten jederzeit beitreten oder mit dreimonatiger Kündigungsfrist austreten können, verlinken wir hier bewusst auf die laufend aktualisierte Liste der belgischen Sozialversicherungsbehörde, statt eine "finale" Liste im Artikel festzuschreiben:
Aktuelle Signatarstaaten-Liste (Belgische FÖD Soziale Sicherheit)
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Unternehmen mit Mitarbeitenden im Homeoffice-Ausland oder in Grenzgänger-Konstellationen lohnt sich eine genaue Erfassung der tatsächlichen Telearbeitstage. Wer die 25-%-Schwelle im Wohnsitzstaat der Mitarbeitenden überschreitet, sollte frühzeitig prüfen, ob ein gemeinsamer Antrag nach der Rahmenvereinbarung sinnvoll ist – bevor unbemerkt ein Wechsel des Sozialversicherungssystems eintritt. Tools wie premote helfen, Arbeitstage nach Land automatisiert zu erfassen und Schwellenwerte wie die 25-%- und 50-%-Marke frühzeitig zu erkennen, damit Anträge rechtzeitig gestellt werden können.
FAQ
Gilt die Rahmenvereinbarung auch für Selbstständige?
Nein. Sie gilt ausschließlich für abhängig Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis.
Was passiert, wenn der Telearbeitsanteil 50 % oder mehr erreicht?
Dann greift die Rahmenvereinbarung nicht mehr. Es gilt zwingend das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats nach der regulären EU-Koordinierungsregel.
Wie lange gilt eine genehmigte Ausnahmevereinbarung?
Maximal drei Jahre; eine Verlängerung ist durch erneute Antragstellung möglich.
Muss der Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam gestellt werden?
Ja, beide Seiten müssen der Ausnahme ausdrücklich zustimmen und den Antrag gemeinsam stellen.
Welches Dokument bestätigt die Ausnahme?
Die zuständige Stelle stellt eine PD A1-Bescheinigung nach Art. 19 VO (EG) 987/2009 aus.