Warum gibt es für die USA keine A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung gilt ausschließlich innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz – sie beruht auf den EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Die USA sind kein EU-, EWR- oder Schweizer Staat, daher greift dieses Regelwerk nicht. Für Entsendungen deutscher Mitarbeitender in die USA gilt stattdessen das bilaterale deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen vom 7. Januar 1976 – mit einem eigenen Nachweisformular: dem Certificate of Coverage D/USA 101.
Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit trat am 7. Januar 1976 in Kraft und wurde 2004 durch eine Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung ergänzt. Es soll verhindern, dass Beschäftigte bei einem Auslandseinsatz doppelt Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen – in Deutschland und in den USA gleichzeitig.
Wichtig: Anders als die EU-Koordinierung deckt das Abkommen nicht alle Sozialversicherungszweige ab, sondern ausschließlich die Rentenversicherung (in den USA: Social Security/Old-Age, Survivors and Disability Insurance). Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nicht erfasst.
Certificate of Coverage: das Formular D/USA 101
Der Nachweis, dass eine entsandte Person während des US-Einsatzes weiterhin ausschließlich der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegt und von der US-amerikanischen Social Security befreit ist, heißt Entsendebescheinigung D/USA 101 – das Certificate of Coverage für Deutschland-USA-Entsendungen. Es ist das funktionale Gegenstück zur A1-Bescheinigung, aber ein eigenständiges, länderspezifisches Formular mit eigenem Verfahren.
Wer stellt das Certificate of Coverage aus?
Der Arbeitgeber beantragt die D/USA 101 – nicht die entsandte Person selbst. Zuständig ist:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge der beschäftigten Person abgeführt werden (Einzugsstelle), oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn keine Rentenversicherungspflicht über eine Krankenkasse besteht – etwa bei bestimmten Selbstständigen.
Der Antrag sollte vor Beginn der Tätigkeit in den USA gestellt werden.
Wie lange gilt die Entsendung? Die 60-Monats-Grenze
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens ist auf 60 Monate (fünf Jahre) befristet. Solange dieser Zeitraum nicht überschritten wird und die Person weiterhin vom deutschen Arbeitgeber bezahlt wird, bleibt sie in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert und von der US-Social-Security-Pflicht befreit.
Steht von Anfang an fest, dass der Einsatz länger als 60 Monate dauert oder aus anderen Gründen keine klassische Entsendung vorliegt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragen, um weiterhin in der deutschen Rentenversicherung versichert zu bleiben.
A1-Bescheinigung vs. D/USA 101 im Vergleich
| Merkmal | A1-Bescheinigung | Certificate of Coverage D/USA 101 |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | EU, EWR, Schweiz | USA (bilaterales Abkommen) |
| Rechtsgrundlage | VO (EG) 883/2004 & 987/2009 | Deutsch-amerikanisches Sozialversicherungsabkommen (1976) |
| Abgedeckte Zweige | Alle Sozialversicherungszweige | Nur Rentenversicherung |
| Formular | Einheitliches EU-Formular A1 | Länderspezifisches Formular D/USA 101 |
| Zuständige Stelle (DE) | Krankenkasse bzw. DRV | Krankenkasse (Einzugsstelle) oder DRV Bund |
| Maximale Dauer | Regelfall 24 Monate (Ausnahmevereinbarung möglich) | 60 Monate (Ausnahmevereinbarung über DVKA möglich) |
Was das Abkommen nicht abdeckt
Da das deutsch-amerikanische Abkommen nur die Rentenversicherung regelt, bleiben Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit in den USA ungeklärt. Unternehmen sollten deshalb für entsandte Mitarbeitende zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abschließen, die auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport abdeckt – die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland leistet in den USA in der Regel nicht.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Unternehmen mit US-Entsendungen bedeutet das: Die A1-Logik aus dem EU-Geschäft lässt sich nicht 1:1 auf die USA übertragen. Wer den Country-Guide fürs europäische Ausland nutzt, braucht für die USA ein eigenes Verfahren – inklusive Fristüberwachung der 60-Monats-Grenze und rechtzeitiger Beantragung der Ausnahmevereinbarung bei absehbar längeren Einsätzen. Tools wie premote helfen, auch länderspezifische Bescheinigungen wie das Certificate of Coverage neben der A1-Bescheinigung automatisiert zu erkennen, zu beantragen und Fristen im Blick zu behalten.
FAQ
Gibt es eine A1-Bescheinigung für die USA?
Nein. Die A1-Bescheinigung gilt nur in EU, EWR und der Schweiz. Für die USA gilt stattdessen das Certificate of Coverage D/USA 101 auf Basis des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens.
Wer beantragt das Certificate of Coverage D/USA 101?
Der Arbeitgeber beantragt es bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse (Einzugsstelle für Rentenversicherungsbeiträge) oder, falls keine Rentenversicherungspflicht über eine Krankenkasse besteht, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Wie lange gilt die Befreiung von der US-Sozialversicherungspflicht?
Bis zu 60 Monate (fünf Jahre) im Rahmen einer Entsendung. Für länger geplante Einsätze ist eine Ausnahmevereinbarung über die DVKA erforderlich.
Deckt das Abkommen auch die Krankenversicherung ab?
Nein. Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen regelt ausschließlich die Rentenversicherung. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt es nicht – eine private Auslandskrankenversicherung wird dringend empfohlen.
Was passiert, wenn keine Bescheinigung vorliegt?
Ohne D/USA 101 kann es zur parallelen Beitragspflicht in beiden Ländern kommen sowie zu Nachforderungen und Unsicherheiten im Versicherungsschutz bei Krankheit oder Unfall.
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