Gibt es ein Digital Nomad Visa für Neuseeland?
Nein – Neuseeland hat kein eigenes, offiziell benanntes „Digital Nomad Visa“. Weder Immigration New Zealand noch das neuseeländische Einwanderungsrecht führen eine solche Visumkategorie. Wer online nach „New Zealand Digital Nomad Visa“ sucht, landet überwiegend auf Ratgeberseiten privater Anbieter – nicht auf einer offiziellen neuseeländischen Visumklasse.
Seit dem 27. Januar 2025 hat Immigration New Zealand jedoch die Bedingungen des regulären Besuchervisums und der NZeTA (New Zealand Electronic Travel Authority) angepasst: Remote-Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber ist jetzt ausdrücklich erlaubt, ohne dass ein eigenes Arbeitsvisum benötigt wird. Immigration New Zealand bewirbt diese Änderung sogar explizit mit dem Begriff „digital nomad“ – es handelt sich aber um eine Bedingungsänderung des bestehenden Besuchervisums, nicht um ein neues Produkt.
Die Regeländerung seit 27. Januar 2025: Remote-Arbeit auf Besuchervisum/NZeTA
Laut offizieller Ankündigung von Immigration New Zealand gilt seit dem 27. Januar 2025: „The Government announced today that the rules for visitors are changing and people arriving on a visitor visa or NZeTA can work for overseas employers while visiting New Zealand.“ Die neue Bedingung gilt für alle Antragstellenden ab diesem Datum – Touristen, Familienbesucher und längerfristige Besuchervisa-Inhaber:innen gleichermaßen, sowohl für Visumanträge als auch für die visafreie Einreise per NZeTA.
Die zugehörige Leitlinie „Working remotely in New Zealand on a visitor visa“ definiert Remote-Arbeit als „an activity you do for gain or reward for a company, employer or client that is not in New Zealand“ und stellt ausdrücklich klar: „If you are self-employed or a digital nomad you can work remotely for clients outside New Zealand.“ Wichtig für die Praxis: „All visitor visas applied for on or after 27 January 2025 allow you to work remotely in New Zealand. There is no limit to the amount of remote work you can do while you have your visitor visa.“ Es gibt also keine separate Tage- oder Stundenobergrenze für die Remote-Arbeit selbst – begrenzend wirkt allein die reguläre Aufenthaltsdauer des Besuchervisums bzw. der NZeTA.
Für deutsche Staatsangehörige als visumbefreite Reisende ist vor Abflug eine NZeTA zu beantragen; sie erhält automatisch dieselben Remote-Arbeits-Bedingungen wie ein reguläres Besuchervisum.
Was erlaubt ist – und was nicht
Immigration New Zealand listet konkrete Beispiele erlaubter Remote-Tätigkeiten: „answering emails and phone calls“, „coding and testing“, „writing reports“, „attending meetings or giving presentations to colleagues outside New Zealand“ sowie Social-Media-Content, „as long as you are not promoting an activity, event or product for gain or reward from a New Zealand business or person in New Zealand“.
Explizit ausgeschlossen ist Remote-Arbeit, die „is for a New Zealand employer“, die „with a New Zealand business or person in New Zealand in exchange for goods or services“ erfolgt (Beispiel der Behörde: kostenlose Unterkunft gegen eine Bewertung), oder die „requires you to be in New Zealand“. Wer für oder mit einem neuseeländischen Unternehmen arbeiten möchte, benötigt laut Immigration New Zealand stattdessen ein reguläres Arbeitsvisum.
Steuern: die 92-Tage-Grenze und die 183-Tage-DBA-Verlängerung
Die immigrationsrechtliche Erlaubnis zur Remote-Arbeit ist strikt von der steuerlichen Behandlung zu trennen. Laut der offiziellen Ankündigung vom 27. Januar 2025 gilt: „Generally, if the person's income is taxed elsewhere, New Zealand will exempt it from tax if the person does not spend more than 92 days in New Zealand in a 12-month period. The days do not need to be consecutive.“ Wer in einem der über 40 Staaten mit neuseeländischem Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist – Deutschland gehört laut Immigration New Zealand zu „most of Europe“ –, kann diese Frist auf bis zu 183 Tage verlängern. Wird die jeweils geltende Grenze überschritten, gilt laut Behörde: „New Zealand will tax their income from providing services. This tax will apply from the first day of their New Zealand presence.“
Unabhängig davon definiert Inland Revenue (IRD) die allgemeine neuseeländische Steueransässigkeit über die eigene 183-Tage-Regel: „You become a New Zealand tax resident when the first of these happens: you've been in New Zealand for more than 183 days in any 12-month period (unless you're a non-resident visitor); you have a permanent place of abode in New Zealand.“ IRD zählt dabei „any part of a day“ als vollen Tag, die 183 Tage müssen nicht zusammenhängend sein, und die Ansässigkeit wird laut IRD „backdated to the first of the 183 days“. Diese beiden Schwellen – die 92-/183-Tage-Regel aus der Remote-Work-Ankündigung und die allgemeine 183-Tage-Ansässigkeitsregel von IRD – sind unterschiedliche Prüfungen; im Zweifel ist die konkrete Konstellation mit IRD bzw. steuerlich zu klären.
Deutsche Sozialversicherung: keine Abkommen-Deckung für Neuseeland
Die A1-Bescheinigung gilt ausschließlich innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz – Neuseeland fällt nicht darunter. Anders als bei Kanada, den USA, Brasilien oder Indien besteht für Neuseeland aber auch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Die offizielle Übersicht der Deutschen Rentenversicherung („Deutschlands Sozialversicherungsabkommen“) listet die bestehenden zweiseitigen Abkommen vollständig auf – von Albanien über Kanada und Quebec bis zur USA – Neuseeland taucht in keiner der beiden Listen (Sozialversicherungsabkommen und gesondertes Entsendeabkommen mit China) auf.
Für deutsche Mitarbeitende, die remote aus Neuseeland arbeiten, bedeutet das: Es gibt kein länderspezifisches Nachweisformular wie das Certificate of Coverage D/USA 101 oder die Entsendebescheinigung DE/IN 101. Die deutsche Sozialversicherung bleibt bei einer formalen Entsendung regelmäßig über die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV bestehen, sofern der deutsche Arbeitsvertrag und die deutsche Bezahlung fortbestehen – ein amtlicher, international anerkannter Nachweis über ein bilaterales Abkommen fehlt jedoch. Das genaue Vorgehen (Meldung bei Krankenkasse und Deutscher Rentenversicherung Bund, ggf. Doppelversicherungsrisiko auf neuseeländischer Seite) sollte deshalb vor Abreise im Einzelfall geklärt werden.
Neuseeland im Vergleich zu Kanada und Brasilien
| Merkmal | Neuseeland | Kanada | Brasilien |
|---|---|---|---|
| Eigenes Digital Nomad Visa? | Nein – Remote-Arbeit seit 27.01.2025 auf Besuchervisum/NZeTA erlaubt | Nein – nur Business-Visitor-Ausnahme R186(a) + eTA | Ja – eigenes Visum VITEM XIV |
| Reguläre Aufenthaltsdauer | i. d. R. bis 3 Monate je Einreise, bis 6 Monate/12 Monate kumuliert | bis 6 Monate pro Einreise (eTA) | bis 12 Monate (VITEM XIV) |
| A1-Bescheinigung anwendbar? | Nein – kein EU/EWR/Schweiz-Staat | Nein – kein EU/EWR/Schweiz-Staat | Nein – kein EU/EWR/Schweiz-Staat |
| Deutsches SV-Abkommen? | Nein – kein Abkommen mit Deutschland | Ja – deutsch-kanadisches Sozialversicherungsabkommen | Ja – deutsch-brasilianisches Abkommen (Formular BR/DE 101) |
| Steuerliche Ansässigkeitsschwelle | 92 Tage (ohne DBA-Schutz) bzw. 183 Tage (mit DBA) laut Remote-Work-Regel; allgemein 183 Tage laut IRD | 183 Tage/Kalenderjahr (CRA-Sojourner-Regel) | 184 Tage (Receita Federal) |
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für HR- und Global-Mobility-Teams ergibt sich aus dem Neuseeland-Fall eine besondere Konstellation: Die Einreise- und Arbeitserlaubnis ist inzwischen unkompliziert – seit Januar 2025 ausdrücklich per Besuchervisum/NZeTA geregelt, ohne separate Tagesobergrenze für die Tätigkeit selbst. Die eigentliche Compliance-Lücke liegt bei der Sozialversicherung: Ohne bilaterales Abkommen fehlt der amtliche Nachweis, den es für Kanada, die USA, Brasilien oder Indien längst gibt. Unternehmen sollten deshalb für Neuseeland-Aufenthalte frühzeitig mit Krankenkasse und Deutscher Rentenversicherung Bund klären, wie die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV im Einzelfall dokumentiert wird, und parallel sowohl die 92-/183-Tage-Regel der Remote-Work-Ankündigung als auch die allgemeine 183-Tage-IRD-Ansässigkeitsschwelle im Blick behalten. Tools wie premote helfen, auch Länder ohne bilaterales SV-Abkommen systematisch neben den A1-Standardfällen zu erfassen und Aufenthaltstage automatisiert zu überwachen.
FAQ
Gibt es ein offizielles Digital Nomad Visa für Neuseeland?
Nein. Neuseeland führt keine eigene „Digital Nomad Visa“-Kategorie. Seit 27. Januar 2025 erlaubt jedoch das reguläre Besuchervisum bzw. die NZeTA ausdrücklich Remote-Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber, ohne eigenes Arbeitsvisum.
Wie lange darf ich remote aus Neuseeland arbeiten?
Es gibt laut Immigration New Zealand keine eigene Obergrenze für die Remote-Arbeit selbst – begrenzend wirkt allein die reguläre Aufenthaltsdauer des Besuchervisums bzw. der NZeTA.
Gilt die A1-Bescheinigung für Neuseeland?
Nein. Die A1-Bescheinigung gilt nur in EU, EWR und der Schweiz. Für Neuseeland gibt es zusätzlich – anders als etwa bei Kanada oder Brasilien – auch kein bilaterales deutsches Sozialversicherungsabkommen.
Bleibt die deutsche Sozialversicherung während einer Neuseeland-Workation bestehen?
In der Regel über die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV, solange der deutsche Arbeitsvertrag fortbesteht – ein amtlicher Nachweis über ein bilaterales Abkommen fehlt jedoch, da keines existiert. Das Vorgehen sollte vorab mit der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt werden.
Ab wann werde ich in Neuseeland steuerpflichtig?
Ohne Doppelbesteuerungsschutz ab 92 Tagen, mit DBA-Schutz (Deutschland zählt dazu) bis zu 183 Tagen laut der Remote-Work-Regel von Immigration New Zealand. Unabhängig davon gilt allgemein die 183-Tage-Ansässigkeitsregel von Inland Revenue.
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