Arbeiten aus Indien: Was gilt rechtlich?
Wer als Mitarbeitender eines deutschen Unternehmens vorübergehend aus Indien arbeitet – ob im Rahmen einer klassischen Entsendung oder als Workation –, bewegt sich in einem eigenständigen Rechtsrahmen: Indien liegt außerhalb der EU/EWR/Schweiz, daher greift die A1-Bescheinigung hier nicht. Stattdessen regelt das deutsch-indische Sozialversicherungsabkommen von 2011 die Sozialversicherungspflicht, und für die Einreise ist meist ein e-Business Visa statt eines Touristenvisums erforderlich. Beide Verfahren unterscheiden sich deutlich vom EU-Regelwerk und werden bei der Reiseplanung häufig übersehen.
Zwei Themenfelder sind für jede Tätigkeit aus Indien zu prüfen: die Entsendebescheinigung DE/IN 101 als Sozialversicherungsnachweis und die passende Visa-Kategorie für die Einreise. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander zu beantragen.
Das deutsch-indische Sozialversicherungsabkommen
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit wurde am 12. Oktober 2011 unterzeichnet (BGBl. II 2011 S. 588) und trat am 1. Mai 2017 in Kraft (BGBl. II 2018 S. 484). Es ersetzt ein früheres, engeres Abkommen vom 8. Oktober 2008. Laut Deutscher Rentenversicherung ist es ein offenes Abkommen: Es gilt für alle, die Beiträge in Deutschland und/oder Indien gezahlt haben, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnort.
Wichtig für die Praxis: Das Abkommen enthält nur Regelungen zur Rentenversicherung. Wörtliches Zitat der Deutschen Rentenversicherung: "Das deutsch-indische Sozialversicherungsabkommen enthält nur Regelungen zur Rentenversicherung. Alle anderen Bereiche der Sozialversicherung werden nicht erfasst." Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben außen vor – anders als bei der A1-Bescheinigung, die alle Sozialversicherungszweige abdeckt.
Entsendebescheinigung DE/IN 101 und die 48-Monats-Grenze
Wer nur vorübergehend für den deutschen Arbeitgeber in Indien tätig ist und weiterhin von diesem bezahlt wird, kann in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig bleiben. Der Nachweis dafür ist die Entsendebescheinigung DE/IN 101 – das funktionale Gegenstück zur A1-Bescheinigung, aber ein eigenständiges, länderspezifisches Formular. Laut Deutscher Rentenversicherung beantragt der Arbeitgeber die Bescheinigung "bei der gesetzlichen Krankenkasse, an die Ihre Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Sofern für Sie keine Rentenversicherungspflicht besteht, stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entsendebescheinigung aus."
Die Entsendung ist laut Artikel 7 des Abkommens auf 48 Kalendermonate befristet: "Während der ersten 48 Kalendermonate [gelten] allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt." Eine Verlängerung um bis zu zwölf weitere Monate ist auf gemeinsamen Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich, wenn die zuständige Behörde des Zielstaats zustimmt. Keine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt u. a. vor, wenn der Arbeitgeber im Entsendestaat keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt oder der Arbeitnehmer seit dem letzten Entsendezeitraum weniger als sechs Monate im Entsendestaat beschäftigt war.
Steht von Anfang an fest, dass der Einsatz länger als 48 Monate dauert, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragen, um weiterhin in der deutschen Rentenversicherung versichert zu bleiben. Der Antrag – Entsendebescheinigung oder Ausnahmevereinbarung – sollte laut DRV stets vor Aufnahme der Tätigkeit in Indien gestellt werden.
Was das Abkommen nicht abdeckt: Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Da das deutsch-indische Abkommen ausschließlich die Rentenversicherung regelt, ist die Absicherung in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung während des Indien-Einsatzes nicht automatisch geklärt. Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland leistet in Indien in der Regel nicht. Unternehmen sollten daher für jede Person, die aus Indien arbeitet, zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abschließen, die auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport abdeckt. Auf indischer Seite gilt zudem: Wer dort eine Beschäftigung aufnimmt, wird laut DRV grundsätzlich "nach indischem Recht in der Sozialversicherung angemeldet" – ob eine Rentenversicherungspflicht besteht, ist beim jeweiligen Arbeitgeber zu erfragen.
Visum für Geschäftsreisen und Remote-Arbeit aus Indien
Für die Einreise nach Indien gibt es kein Visa-on-arrival für deutsche Staatsangehörige – das Visum muss laut Auswärtigem Amt vor der Einreise vorliegen, meist als E-Visum. Für Geschäftsreisen und Tätigkeiten mit beruflichem Hintergrund – Kontakte zu indischen Unternehmen, Kundenbesuche, Marktsondierung, Teilnahme an Fachmessen – ist laut IHK Rhein-Neckar in der Regel das e-Business Visa die richtige Kategorie, nicht das touristische E-Visum. Laut indischer Botschaft in Berlin gilt zudem: Ausländer, die zu Beschäftigungszwecken nach Indien reisen, aber weiterhin außerhalb Indiens – also von ihrer deutschen Firma – ein Gehalt beziehen, erhalten ebenfalls ein Business-Visum, kein Employment-Visum.
Das e-Business Visa ist ein Jahr ab Erteilung gültig und erlaubt mehrfache Einreise. Wichtig für die Aufenthaltsplanung: Der kontinuierliche Aufenthalt während eines einzelnen Besuchs darf 180 Tage nicht überschreiten – wird diese Grenze überschritten, ist innerhalb von 14 Tagen eine Registrierung beim zuständigen Foreigners Registration Office (FRO) erforderlich, was laut IHK "zeitaufwendig" ist. Wer stattdessen ein reguläres Employment-Visum für eine lokale indische Anstellung benötigt, muss bei einer Visumgültigkeit über 180 Tagen ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Einreise die FRO-Registrierung durchlaufen – bei 180 Tagen oder weniger entfällt sie.
Seit dem 1. Oktober 2025 ist zusätzlich die digitale E-Arrival Card Pflicht für alle ausländischen Einreisenden (Rechtsgrundlage: Immigration and Foreigners Act, 2025) – das Formular ersetzt die bisherige Papiervariante und kann laut Auswärtigem Amt ab 72 Stunden vor Ankunft online ausgefüllt werden.
A1-Bescheinigung vs. Entsendebescheinigung DE/IN 101 im Vergleich
| Merkmal | A1-Bescheinigung | Entsendebescheinigung DE/IN 101 |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | EU, EWR, Schweiz | Indien (bilaterales Abkommen) |
| Rechtsgrundlage | VO (EG) 883/2004 & 987/2009 | Deutsch-indisches Sozialversicherungsabkommen (2011, in Kraft seit 2017) |
| Abgedeckte Zweige | Alle Sozialversicherungszweige | Nur Rentenversicherung |
| Formular | Einheitliches EU-Formular A1 | Länderspezifisches Formular DE/IN 101 |
| Zuständige Stelle (DE) | Krankenkasse bzw. DRV | Krankenkasse (Einzugsstelle) oder DRV Bund |
| Maximale Dauer | Regelfall 24 Monate (Ausnahmevereinbarung möglich) | 48 Monate + 12 Monate Verlängerung (Ausnahmevereinbarung über DVKA möglich) |
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Unternehmen mit Mitarbeitenden aus Indien bedeutet das: Die A1-Logik aus dem EU-Geschäft lässt sich nicht auf Indien übertragen – weder beim Sozialversicherungsnachweis noch bei der Visa-Kategorie. Wer den Country-Guide fürs europäische Ausland nutzt, braucht für Indien ein eigenes Verfahren, inklusive Fristüberwachung der 48-Monats-Grenze und der 180-Tage-Aufenthaltsgrenze beim e-Business Visa. Tools wie premote helfen, auch länderspezifische Nachweise wie die Entsendebescheinigung DE/IN 101 neben der A1-Bescheinigung automatisiert zu erkennen, zu beantragen und Fristen im Blick zu behalten.
FAQ
Gibt es eine A1-Bescheinigung für Indien?
Nein. Die A1-Bescheinigung gilt nur in EU, EWR und der Schweiz. Für Indien gilt stattdessen die Entsendebescheinigung DE/IN 101 auf Basis des deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommens von 2011.
Wer beantragt die Entsendebescheinigung DE/IN 101?
Der Arbeitgeber beantragt sie bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse (Einzugsstelle für Rentenversicherungsbeiträge) oder, falls keine Rentenversicherungspflicht über eine Krankenkasse besteht, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Wie lange darf eine Entsendung nach Indien dauern?
Bis zu 48 Kalendermonate, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um bis zu zwölf weitere Monate auf gemeinsamen Antrag. Für länger geplante Einsätze ist eine Ausnahmevereinbarung über die DVKA erforderlich.
Deckt das Abkommen auch die Krankenversicherung ab?
Nein. Das deutsch-indische Sozialversicherungsabkommen regelt ausschließlich die Rentenversicherung. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt es nicht – eine private Auslandskrankenversicherung wird dringend empfohlen.
Welches Visum brauche ich für eine Geschäftsreise oder Remote-Arbeit aus Indien?
In der Regel das e-Business Visa, gültig ein Jahr mit mehrfacher Einreise, aber maximal 180 Tage durchgehender Aufenthalt pro Besuch. Bei lokaler Anstellung in Indien ist stattdessen ein Employment-Visum erforderlich.
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