Das duale System: EU/EFTA vs. Drittstaaten
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System:
- EU/EFTA-Staatsangehörige haben dank des Freizügigkeitsabkommens einen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.
- Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Diese unterschiedliche Regelung hat bedeutende Auswirkungen auf Meldepflichten, Bewilligungsverfahren und Aufenthaltsdauer.
90-Tage-Meldeverfahren für EU/EFTA-Bürger
EU/EFTA-Arbeitnehmende können bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten, ohne eine Aufenthaltsbewilligung zu benötigen – vorausgesetzt, die Tätigkeit wird über das Meldeverfahren angemeldet.
Wer meldet an? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit spätestens einen Arbeitstag vor Beginn über EasyGov (das Online-Portal der Schweizer Behörden) zu melden.
Ausnahmen (Meldung ab Tag 1): In bestimmten Branchen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe, Reinigung, Sicherheit, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe) ist schon ab dem ersten Tag eine Meldung erforderlich, unabhängig von der Dauer.
Über 90 Tage: Wird die 90-Tage-Schwelle überschritten, ist eine Aufenthaltsbewilligung B (langfristig) oder L (befristet) erforderlich.
Bewilligungstypen: L, B, G
| Bewilligungstyp | Geltungsdauer | Zielgruppe | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| L (Kurzaufenthaltsbewilligung) | bis ca. 1 Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit | Befristete Aufenthalte und Erwerbstätigkeit (z.B. Projekte, entsandte Mitarbeiter) | Kanton |
| B (Aufenthaltsbewilligung) | 1 Jahr+, verlängerbar, oft mehrjährig oder unbefristet | Längerfristige oder unbefristete Anstellungen; für EU/EFTA auch als Arbeitsbewilligung gültig | Kanton |
| G (Grenzgängerbewilligung) | 1-5 Jahre, verlängerbar | Personen mit Wohnsitz im Ausland (meist <10 km entfernt), die täglich oder wöchentlich pendeln | Kanton |
Wichtig für EU/EFTA-Bürger: Eine Aufenthaltsbewilligung L oder B ist gleichzeitig die Arbeitsbewilligung. Sobald die Bewilligung ausgestellt ist, darf die Person arbeiten.
Anforderungen für Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA) werden nur unter strengen Bedingungen zugelassen.
Qualifikationskriterium: Es müssen gut qualifiziert sein – d.h. Führungskräfte, Spezialistinnen, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung.
Arbeitgebernachweis (Inländervorrang): Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine geeigneten Personen für die Stelle verfügbar sind.
Lohn- und Arbeitsbedingungen: Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsbedingungen müssen den orts-, berufs- und branchenüblichen Verhältnissen in der Schweiz entsprechen.
Kontingente: Drittstaatsangehörige unterliegen jährlichen Höchstzahlen für Bewilligungen. Diese werden vom Bundesrat festgelegt und auf die Kantone verteilt.
Zuständige Behörden
Die 26 Schweizer Kantone sind die primären Anlaufstellen für Bewilligungsanträge. Jeder Kanton hat unterschiedliche benannte Behörden (z.B. Migrationsamt, Amt für Wirtschaft, Arbeitsmarkt-Inspektorat), folgt aber bundesrechtlichen Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Meldeverfahren (90 Tage): Über das Online-Portal EasyGov oder direkt über die kantonalen Behörden.
Bewilligungsanträge: Schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Migrationsamt des Kantons, wo die Tätigkeit ausgeübt wird oder die Person ihren Wohnsitz hat.
FAQ
Darf ein EU-Bürger 90 Tage ohne Bewilligung arbeiten?
Ja, aber der Arbeitgeber muss die Tätigkeit über das Meldeverfahren anmelden. Es ist nicht "bewilligungsfrei", sondern "meldepflichtig".
Was passiert, wenn die 90-Tage-Schwelle überschritten wird?
Es ist eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B) erforderlich. Wer darüber hinaus arbeitet, ohne bewilligt zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert Geldstrafen, Ausweisung und zukünftige Einreisesperren.
Können Drittstaatsangehörige ohne Hochschulabschluss arbeiten?
In der Regel nein. Das Schweizer System ist auf hochqualifizierte Fachkräfte ausgerichtet. Ausnahmen sind möglich, müssen aber vom Arbeitgeber über Nachweise wie relevante Berufserfahrung oder nachgewiesene Spezialkenntnisse begründet werden.
Wer stellt die Bewilligung aus?
Der zuständige Kanton – basierend auf dem Ort der geplanten Tätigkeit oder dem Wohnsitz der Person.
Kann ich als Drittstaatsangehöriger eine Grenzgängerbewilligung (G) erhalten?
Grenzgängerbewilligungen unterliegen denselben Qualifikationsanforderungen wie L- und B-Bewilligungen. Der Unterschied liegt nur in der Pendler-Qualifikation (Wohnsitz nahe der Grenze, regelmäßige Rückkehr).
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