Gibt es ein Digital Nomad Visa für Australien?
Nein – Australien hat kein eigenes, offiziell benanntes „Digital Nomad Visa". Das Department of Home Affairs führt keine solche Visumkategorie. Wer online nach „Australia Digital Nomad Visa" sucht, landet überwiegend auf Ratgeberseiten privater Anbieter und Auswanderungs-Blogs – nicht auf einer amtlichen australischen Visumklasse.
Für Remote-Arbeit aus Australien kommen stattdessen mehrere bestehende Visa-Kategorien in Betracht, die aber alle für einen anderen Zweck geschaffen wurden: kurzfristige Besuchervisa ohne jede Arbeitserlaubnis, die altersbeschränkte Working-Holiday-Visa, oder – für längere, formale Aufenthalte – reguläre Arbeits- und Fachkräftevisa. Keines davon ist ein „Nomaden"-Produkt; jedes hat eigene, teils erhebliche Einschränkungen.
Kurzaufenthalt: ETA, eVisitor und Visitor 600 – keine Arbeit erlaubt
Für kurze Aufenthalte stehen deutschen Staatsangehörigen mehrere Visa zur Verfügung: die Electronic Travel Authority (ETA, Subclass 601), das eVisitor (Subclass 651) für EU-Passinhaber, oder das Visitor-Visum (Subclass 600). Alle drei erlauben touristische Zwecke, Familienbesuche und bestimmte „Business Visitor"-Aktivitäten – aber ausdrücklich keine bezahlte Arbeit für einen australischen Arbeitgeber.
Das Department of Home Affairs formuliert es für die ETA wörtlich so: „The ETA is not a work visa. You cannot undertake paid work for an Australian employer. If you work or intend to work in Australia on an ETA, your ETA may be cancelled. You may be removed or refused entry to Australia." Als Business Visitor darf man laut Behörde zwar „general business or employment enquiries" machen, Verträge verhandeln oder an Konferenzen teilnehmen – aber explizit nicht „work for or provide services to a business or organisation based in Australia" oder Waren und Dienstleistungen direkt an die Öffentlichkeit verkaufen.
Für Remote-Arbeit, bei der ausschließlich der deutsche Arbeitgeber weiterzahlt und keine Leistung an ein australisches Unternehmen erbracht wird, gibt es keine offizielle Klarstellung wie bei Neuseeland (siehe Vergleich unten) – die Rechtslage bleibt Auslegungssache und ein Compliance-Risiko, das im Einzelfall mit dem eigenen Migrationsrecht geprüft werden sollte.
Working Holiday Visa (417) und Work and Holiday (462): altersbeschränkt
Die von vielen Digital-Nomad-Ratgebern beworbene „Lösung" für Australien ist meist die Working Holiday Visa (Subclass 417) bzw. für andere Staatsangehörigkeiten die Work and Holiday Visa (Subclass 462). Beide erlauben – anders als die Kurzaufenthaltsvisa – tatsächlich bezahlte Arbeit in Australien, allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung: Sie richten sich ausschließlich an junge Reisende. Für deutsche Staatsangehörige gilt eine Altersgrenze von 18 bis 35 Jahren (für die meisten anderen Nationalitäten 18 bis 30).
Das bedeutet: Für die Zielgruppe der meisten Unternehmen mit Remote-Mitarbeitenden – Angestellte über 35, Führungskräfte, Personen mit Familie – ist die Working-Holiday-Kategorie schlicht keine Option. Zusätzlich ist die Beschäftigung bei einem einzelnen Arbeitgeber typischerweise zeitlich begrenzt (Condition 8547), was für eine durchgehende Remote-Anstellung beim deutschen Arbeitgeber ohnehin irrelevant wäre, da diese Beschränkung sich auf australische Arbeitgeber bezieht.
Deutsch-australisches Sozialversicherungsabkommen und AU/DE 101
Die A1-Bescheinigung gilt ausschließlich innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz – Australien fällt nicht darunter. Anders als bei Neuseeland (siehe Vergleich unten) existiert für Australien aber ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit, in Kraft seit 1. Januar 2003, ergänzt durch ein Entsendeabkommen vom 9. Februar 2007 (in Kraft seit 1. Oktober 2008).
Laut DVKA gilt für Entsendungen: „Eine neue Entsendung von 48 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn die betreffende Person zwischen zwei Entsendungen für mindestens zwei Monate in Deutschland beschäftigt war." Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung AU/DE 101 beantragt werden – wörtlich laut DVKA „bei der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (Einzugsstelle) oder der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind."
Wichtig für die Praxis: AU/DE 101 ist ein eigenständiges, länderspezifisches Formular – nicht die europäische A1-Bescheinigung – und deckt wie die meisten bilateralen Abkommen primär die Rentenversicherung ab. Die 48-Monats-Grenze entspricht der bei anderen Nicht-EU-Abkommen üblichen Systematik (vgl. Indien, Kanada, Brasilien).
Steuern: die 183-Tage-Regel im deutsch-australischen DBA
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien regelt in Artikel 14 Absatz 2 die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Der Gesetzestext lautet wörtlich: „Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, [können] nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat."
Entscheidend ist der rollierende Zwölfmonatszeitraum statt eines starren Kalender- oder Steuerjahrs – eine modernere Formulierung, die in älteren DBA-Fassungen noch nicht enthalten war. Werden alle drei Bedingungen erfüllt, bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland; wird auch nur eine verletzt – etwa weil der Aufenthalt 183 Tage überschreitet oder eine australische Betriebsstätte die Vergütung trägt –, kann Australien das Besteuerungsrecht für die dort ausgeübte Tätigkeit beanspruchen.
Australien im Vergleich zu Neuseeland und Kanada
| Merkmal | Australien | Neuseeland | Kanada |
|---|---|---|---|
| Eigenes Digital Nomad Visa? | Nein | Nein – aber Remote-Arbeit seit 27.01.2025 auf Besuchervisum/NZeTA ausdrücklich erlaubt | Nein – nur Business-Visitor-Ausnahme R186(a) + eTA |
| Kurzaufenthalt mit Remote-Arbeit erlaubt? | Rechtlich unklar – ETA/eVisitor/Visitor 600 verbieten "paid work", keine offizielle Klarstellung zu reiner Remote-Arbeit für ausländischen Arbeitgeber | Ja, ausdrücklich seit 27.01.2025 auf Besuchervisum/NZeTA erlaubt | Ja, im Rahmen der Business-Visitor-Ausnahme R186(a) |
| Praktikable Arbeits-Alternative | Working Holiday Visa 417 (nur 18–35 Jahre) | Keine separate Kategorie nötig | Keine separate Kategorie nötig |
| Deutsches SV-Abkommen? | Ja – Abkommen seit 2003, AU/DE 101, 48-Monats-Grenze | Nein – kein Abkommen mit Deutschland | Ja – deutsch-kanadisches Abkommen |
| Steuerliche 183-Tage-Regel | Ja – Art. 14 Abs. 2 DBA, rollierender 12-Monats-Zeitraum | 92 Tage ohne / 183 Tage mit DBA-Schutz laut Remote-Work-Regel; allgemein 183 Tage laut IRD | 183 Tage/Kalenderjahr (CRA-Sojourner-Regel) |
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für HR- und Global-Mobility-Teams ergibt sich aus dem Australien-Fall eine besondere Konstellation, die sich von Neuseeland und Kanada unterscheidet: Die Sozialversicherung ist über das Abkommen von 2003 und die AU/DE 101 klar geregelt, und auch das DBA mit seiner 183-Tage-Regel entspricht dem gewohnten Muster. Das eigentliche Compliance-Risiko liegt bei der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis: Es gibt keine offizielle Kategorie für kurzfristige Remote-Arbeit, wie sie Neuseeland seit 2025 ausdrücklich erlaubt – ETA, eVisitor und Visitor 600 verbieten „paid work" ausdrücklich, ohne dass eine Ausnahme für reine Remote-Tätigkeit für den heimischen Arbeitgeber offiziell klargestellt wäre.
Unternehmen, die Mitarbeitende für Workations oder längere Aufenthalte nach Australien schicken, sollten deshalb vor Abreise prüfen, welche Visa-Kategorie tatsächlich zutrifft, statt sich auf informelle Auslegungen zu verlassen – insbesondere, wenn der Aufenthalt über einen klassischen Kurzurlaub hinausgeht. Tools wie premote helfen, auch komplexe Länderfälle wie Australien systematisch neben den EU-A1-Standardfällen zu erfassen und Aufenthaltstage sowie Entsendefristen automatisiert zu überwachen.
FAQ
Gibt es ein offizielles Digital Nomad Visa für Australien?
Nein. Das Department of Home Affairs führt keine eigene „Digital Nomad Visa"-Kategorie. Kurzaufenthaltsvisa (ETA, eVisitor, Visitor 600) verbieten ausdrücklich bezahlte Arbeit; die einzige Arbeits-Alternative, die Working Holiday Visa 417, ist auf 18–35 Jahre begrenzt.
Darf ich mit der ETA remote für meinen deutschen Arbeitgeber arbeiten?
Die ETA verbietet ausdrücklich „paid work" für einen australischen Arbeitgeber. Für reine Remote-Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber gibt es keine offizielle Klarstellung wie bei Neuseeland – die Rechtslage bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Gilt die A1-Bescheinigung für Australien?
Nein. Die A1-Bescheinigung gilt nur in EU, EWR und der Schweiz. Für Australien gilt stattdessen die Bescheinigung AU/DE 101 auf Basis des deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommens von 2003.
Wie lange darf eine Entsendung nach Australien dauern?
Bis zu 48 Kalendermonate durchgehend, dokumentiert über die Bescheinigung AU/DE 101. Eine neue 48-Monats-Frist beginnt erst nach mindestens zwei Monaten Beschäftigung in Deutschland zwischen zwei Entsendungen.
Ab wann greift die australische Besteuerung nach dem DBA?
Nach Art. 14 Abs. 2 DBA bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, solange der Aufenthalt in Australien 183 Tage innerhalb eines rollierenden Zwölfmonatszeitraums nicht überschreitet und die Vergütung weiterhin vom deutschen Arbeitgeber ohne australische Betriebsstättenbeteiligung getragen wird.
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