Gibt es ein Digital Nomad Visa für Deutschland?
Nein – Deutschland hat kein eigenes, offiziell benanntes „Digital Nomad Visa“. Weder das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch die Praxis der Ausländerbehörden kennen eine solche Visumkategorie. Wer online nach „Digital Nomad Visa Germany“ sucht, landet überwiegend auf Ratgeberseiten privater Anbieter – nicht auf einer amtlichen deutschen Visumklasse.
Für langfristiges Leben und Arbeiten in Deutschland als Freiberufler, Selbständiger oder Remote-Angestellter existieren stattdessen drei bestehende, aber unterschiedliche Instrumente: die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 Abs. 5 AufenthG, die EU Blue Card für Angestellte mit Arbeitsvertrag in Deutschland, und die 90/180-Tage-Regel des Schengen-Rechts für kurze Aufenthalte ohne Aufenthaltstitel. Keines dieser Instrumente wurde für „digitale Nomaden“ geschaffen, alle drei werden aber in der Praxis darauf angewendet.
Der Weg für Freiberufler: § 21 Abs. 5 AufenthG
Wer als Freiberufler oder Selbständiger dauerhaft aus Deutschland arbeiten möchte – etwa als Software-Entwickler, Berater oder Designer mit ausländischen oder deutschen Kunden –, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beantragen. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle: § 21 Abs. 1 für Gewerbetreibende, die ein Unternehmen gründen, und § 21 Abs. 5 für freiberufliche Tätigkeiten im engeren Sinne.
Der Gesetzestext zu Abs. 5 lautet wörtlich: „Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein.“ Wichtig für die Praxis: Abs. 5 schließt ausdrücklich die Anwendung von Abs. 4 aus – das bedeutet, die für Gewerbetreibende geltende Regel, wonach nach drei Jahren erfolgreicher Selbständigkeit eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, gilt für Freiberufler nicht automatisch in derselben Form.
Zusätzlich gilt laut § 21 Abs. 3: „Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.“ Diese Voraussetzung betrifft sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler. Laut dem offiziellen Portal „Make it in Germany“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) müssen Freiberufler zusätzlich „ausreichende Mittel zur Finanzierung ihrer Vorhaben“ nachweisen und alle für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen berufsrechtlichen Zulassungen besitzen.
Der Weg für Angestellte: die EU Blue Card
Wer nicht selbständig, sondern bei einem Unternehmen in Deutschland angestellt ist – auch wenn die Arbeit vollständig remote erfolgt –, kann stattdessen die EU Blue Card beantragen. Voraussetzung ist laut „Make it in Germany“ ein konkretes Arbeitsangebot mit mindestens sechs Monaten Beschäftigungsdauer, das der eigenen Hochschulqualifikation entspricht, sowie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 50.700 Euro (Stand 2026). Für Engpassberufe reicht laut Portal ein niedrigeres Bruttojahresgehalt von mindestens 45.934,20 Euro, sofern die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat.
Wichtig zur Abgrenzung: Die EU Blue Card ist explizit an ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen in Deutschland gebunden – sie ist kein Ersatz für ein Freiberufler-Visum und keine Option für jemanden, der weiterhin ausschließlich bei einem ausländischen Arbeitgeber remote beschäftigt bleibt, ohne einen deutschen Arbeitsvertrag abzuschließen. Wer diese Konstellation anstrebt, bewegt sich stattdessen im Rahmen der Kurzaufenthaltsregeln (siehe unten) oder muss auf einen deutschen Arbeitsvertrag umsteigen.
Remote-Arbeit auf Kurzaufenthalt: die 90/180-Tage-Grenze
Wer als Angestellter eines ausländischen Unternehmens ohne deutschen Aufenthaltstitel lediglich vorübergehend aus Deutschland remote arbeiten möchte – etwa im Rahmen einer Workation –, bewegt sich im Rahmen des regulären Schengen-Kurzaufenthaltsrechts. Laut dem offiziellen EU-Bürgerportal „Your Europe“ der Europäischen Kommission gilt: „The EU has a common set of visa rules which apply to short stays (that is up to 90 days in any 180-day period)… These rules apply in 29 European countries: 25 EU countries… Germany…“
Diese 90/180-Tage-Grenze ist eine reine Aufenthaltsregel und keine Erwerbstätigkeitserlaubnis. Sie begrenzt, wie lange sich eine Person insgesamt in Deutschland (bzw. im gesamten Schengen-Raum) aufhalten darf, ohne einen Aufenthaltstitel zu benötigen – sie regelt nicht, ob und wie remote gearbeitet werden darf. Für Angehörige vieler Staaten außerhalb der EU ist ein Aufenthalt innerhalb dieser Grenze visumfrei möglich; unabhängig davon bleibt aber die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit gesondert zu prüfen – etwa über die A1-Bescheinigung bei Entsendungen aus dem EU-/EWR-Raum oder die allgemeinen Workation-Grundsätze.
Freiberufler-Visum, EU Blue Card und Kurzaufenthalt im Vergleich
| Merkmal | Freiberufler-Visum (§ 21 Abs. 5) | EU Blue Card | Kurzaufenthalt (90/180-Tage) |
|---|---|---|---|
| Für wen geeignet? | Selbständige, Freiberufler mit eigenen Kunden | Angestellte mit Arbeitsvertrag in Deutschland | Remote-Angestellte ausländischer Arbeitgeber ohne deutschen Vertrag |
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 5 AufenthG | § 18g AufenthG / EU-Richtlinie 2021/1883 | Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) |
| Gehaltsschwelle | Keine feste Schwelle, ausreichende Mittel erforderlich | 50.700 € brutto/Jahr (Engpassberufe: 45.934,20 €, Stand 2026) | Keine – keine Erwerbstätigkeitserlaubnis in Deutschland |
| Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt? | Ja, als Freiberufler | Ja, beim Blue-Card-Arbeitgeber | Nein – keine deutsche Erwerbstätigkeitserlaubnis, Arbeit bleibt für ausländischen Arbeitgeber |
| Maximale Aufenthaltsdauer | Bis zu 3 Jahre, verlängerbar | Befristet auf Vertragsdauer, verlängerbar | 90 Tage je 180-Tage-Zeitraum |
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für HR- und Global-Mobility-Teams ergibt sich aus dem Fehlen eines deutschen Digital-Nomad-Visums eine klare Prüfreihenfolge: Erstens klären, ob die Person in Deutschland als Freiberufler selbständig tätig wird (§ 21 Abs. 5) oder bei einem deutschen Rechtsträger angestellt ist (EU Blue Card oder regulärer Aufenthaltstitel) – oder ob es sich um eine kurzfristige Workation eines Mitarbeitenden eines ausländischen (in diesem Fall meist deutschen) Arbeitgebers handelt, die innerhalb der 90/180-Tage-Grenze bleibt. Zweitens die sozialversicherungsrechtliche Seite gesondert prüfen: Bei Entsendungen innerhalb der EU/EWR/Schweiz regelt die A1-Bescheinigung die Zuständigkeit, bei Drittstaatlern, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen, greifen die deutschen Regeln zur Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung im Inland.
Für Unternehmen, die ausländische Fachkräfte oder Freiberufler nach Deutschland holen wollen, bedeutet das vor allem: kein Marketing-Produkt „Digital Nomad Visa“ existiert, das man einfach beantragen kann – stattdessen braucht jede Konstellation eine individuelle Einordnung in eines der drei bestehenden Verfahren. Tools wie premote helfen, auch länderspezifische Sonderfälle wie diese systematisch neben den bekannten EU-A1-Fällen zu erfassen und Aufenthaltstage automatisiert zu überwachen.
FAQ
Gibt es ein offizielles Digital Nomad Visa für Deutschland?
Nein. Deutschland führt keine eigene „Digital Nomad Visa“-Kategorie. Freiberufler nutzen stattdessen die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG, Angestellte mit Arbeitsvertrag in Deutschland die EU Blue Card.
Wie lange darf ich remote aus Deutschland für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, ohne einen Aufenthaltstitel zu benötigen?
Innerhalb der Schengen-90/180-Tage-Regel ist ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel möglich – das regelt aber nur die Aufenthaltsdauer, nicht die sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit selbst.
Kann ich mit der EU Blue Card remote für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten?
Nein. Die EU Blue Card setzt einen konkreten Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in Deutschland voraus – sie ist kein Instrument für Personen, die weiterhin ausschließlich für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind.
Ab welchem Alter gilt eine besondere Voraussetzung für das Freiberufler-Visum?
Ab 45 Jahren muss laut § 21 Abs. 3 AufenthG eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden – diese Voraussetzung gilt sowohl für Gewerbetreibende (Abs. 1) als auch für Freiberufler (Abs. 5).
Wie hoch ist die Gehaltsschwelle für die EU Blue Card 2026?
Mindestens 50.700 Euro brutto im Jahr, für Engpassberufe mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mindestens 45.934,20 Euro (Stand 2026, laut „Make it in Germany“).
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