Was ist eine ständige Wohnstätte?
Die ständige Wohnstätte (englisch: “permanent home”) ist das erste von fünf Prüfkriterien der sogenannten Tie-Breaker-Regel in Art. 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Sie entscheidet, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt, wenn eine Person nach nationalem Recht gleichzeitig in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist – etwa weil sie in Deutschland ihren Wohnsitz beibehält, während im Ausland durch einen längeren Aufenthalt ebenfalls ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt entsteht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert den Begriff in seinem Schreiben vom 12.12.2023 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (Tz. 13) so: „Unter einer ständigen Wohnstätte sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, die ständig genutzt werden können und die tatsächlich regelmäßig genutzt werden.“ Entscheidend ist damit nicht Eigentum, sondern die dauerhafte, tatsächliche Verfügbarkeit – eine gemietete möblierte Wohnung reicht ebenso aus wie ein Eigenheim.
Verfügt eine Person nur in einem der beiden Staaten über eine solche Wohnstätte, endet die Tie-Breaker-Prüfung sofort auf dieser ersten Stufe: Dieser Staat ist der Ansässigkeitsstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Erst wenn in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte vorliegt, kommt die zweite Stufe – der Mittelpunkt der Lebensinteressen – zum Zug (siehe Steuerliche Ansässigkeit für die vollständige Kaskade).
Die Tie-Breaker-Kaskade in 5 Stufen
Art. 4 Abs. 2 OECD-MA legt eine strikte Prüfreihenfolge fest – jede Stufe wird nur erreicht, wenn die vorherige zu keinem eindeutigen Ergebnis führt:
| Stufe | Kriterium | Wann entscheidend |
|---|---|---|
| 1 | Ständige Wohnstätte (permanent home) | Sofort entscheidend, wenn nur in einem Staat vorhanden |
| 2 | Mittelpunkt der Lebensinteressen (centre of vital interests) | Wenn ständige Wohnstätte in beiden Staaten besteht |
| 3 | Gewöhnlicher Aufenthalt (habitual abode) | Wenn Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmbar ist oder keine ständige Wohnstätte in beiden Staaten vorliegt |
| 4 | Staatsangehörigkeit | Wenn gewöhnlicher Aufenthalt in beiden oder keinem Staat besteht |
| 5 | Verständigungsverfahren | Wenn beide oder keine Staatsangehörigkeit vorliegt |
In der Praxis wird diese Kaskade selten bis zum Ende durchlaufen – die überwiegende Mehrheit der Fälle klärt sich bereits auf Stufe 1 oder 2. Genau hier liegt laut BMF-Schreiben (Tz. 12) der häufigste Beratungsfehler: „Eine Person kann für die Anwendung des DBA nur in einem Vertragsstaat als ansässig gelten“ – wird die ständige Wohnstätte übersehen oder die Prüfung direkt beim Mittelpunkt der Lebensinteressen begonnen, drohen falsche Lohnsteuerabzüge und Doppelbesteuerungsrisiken.
Was zählt als ständige Wohnstätte – und was nicht?
Nach der Definition des BMF (Tz. 13, gestützt auf BFH-Rechtsprechung) muss eine Wohnstätte drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen: Sie muss nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sein, sie muss ständig genutzt werden können (jederzeitige Verfügbarkeit, nicht nur gelegentlich) und sie muss tatsächlich regelmäßig genutzt werden. Eigentum ist nicht erforderlich – eine gemietete Wohnung reicht aus.
Eine als Familienwohnung genutzte Wohnung bleibt laut BMF (Tz. 13) „bis zum Ende des Mietverhältnisses bzw. dem tatsächlichen Auszug der Familie“ eine ständige Wohnstätte – unter Verweis auf drei BFH-Urteile (23.10.1985, BStBl II 1986 S. 133; 16.12.1998, BStBl II 1999 S. 207; 5.6.2007, BStBl II S. 812), die den Begriff als „in den allgemeinen Lebensrhythmus der Person einbezogene Anlaufstelle“ konkretisieren.
| Qualifiziert als ständige Wohnstätte | Qualifiziert NICHT |
|---|---|
| Eigene oder gemietete Wohnung mit dauerhafter Verfügbarkeit | Hotelzimmer oder Ferienwohnung für wenige Wochen |
| Möbliertes Zimmer, das jederzeit nutzbar ist | Wohnung, die während der Abwesenheit an Dritte vermietet wird |
| Familienwohnung bis zum tatsächlichen Auszug | Kurzaufenthalt zu Urlaubs-, Dienstreise- oder Kurszwecken |
Besonders relevant für Workation-Fälle: Wird die inländische Wohnung während des Auslandsaufenthalts an einen unabhängigen Dritten vermietet, steht sie der Person nicht mehr „zur Verfügung“ und scheidet als ständige Wohnstätte aus – der Tie-Breaker kann dann zugunsten des Auslandsstaats ausfallen, sofern dort eine ständige Wohnstätte begründet wird.
Wenn beide Staaten eine ständige Wohnstätte begründen: die 1-Jahres-Faustregel
Behält eine Person ihre Wohnung in Deutschland und begründet zusätzlich während eines Auslandsaufenthalts eine weitere ständige Wohnstätte, entscheidet Stufe 2 der Kaskade: der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Das BMF-Schreiben (Tz. 18) formuliert dazu zwei gegenläufige Vermutungsregeln: „Bei einer befristeten Entsendung von fünf Jahren oder mehr besteht eine widerlegbare Vermutung, dass sich die gewichtigeren persönlichen Beziehungen einer Person in den Entsendestaat verlagern. Bei einer Entsendung von bis zu einem Jahr besteht hingegen die widerlegbare Vermutung, dass die persönlichen Beziehungen einer Person in dem Staat der beibehaltenen Wohnstätte verbleiben.“
Das BMF-Beispiel 2 (Tz. 19) deckt sich fast exakt mit einer typischen längeren Workation: Ein Arbeitnehmer behält seine Wohnung in Deutschland, das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber besteht fort, und er begründet während eines auf bis zu einem Jahr befristeten Auslandsaufenthalts einen weiteren Wohnsitz. Die Lösung laut BMF: „Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich – unabhängig vom Familienstand – in aller Regel weiterhin im Inland …, da bei einem auf ein Jahr befristeten Aufenthalt im Tätigkeitsstaat und dem Fortbestehen des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie der Beibehaltung der bisherigen Wohnung in Deutschland die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland zumeist gewichtiger sind als die zum anderen Staat.“
Ein Praxisbeispiel aus der Fachliteratur (Haufe, Praxis-Beispiele Auslandstätigkeit) bestätigt dieses Muster für die klassische Workation noch direkter: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland verbringt drei Monate im Winter in einem wärmeren Staat und arbeitet von dort mobil für seinen deutschen Arbeitgeber weiter, ohne im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Ergebnis: „Für die Anwendung des DBA ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat, da [der Arbeitnehmer] hier seinen Wohnsitz hat und unbeschränkt steuerpflichtig ist.“ Die Tie-Breaker-Prüfung endet hier bereits auf Stufe 1, weil im Ausland gar keine ständige Wohnstätte entsteht.
Mittelpunkt der Lebensinteressen: die zweite Stufe
Bestätigen beide Staaten eine ständige Wohnstätte, wird laut BMF (Tz. 14) geprüft, zu welchem Staat die Person „die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen“ hat. Persönliche Beziehungen umfassen laut BMF (Tz. 15) „insbesondere die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, die politische, kulturelle und sonstige Verwurzelung“; wirtschaftliche Beziehungen richten sich nach Einnahmequellen und Vermogenslage (Tz. 16). Beide Kategorien sind grundsätzlich gleichrangig zu gewichten (BFH-Urteil vom 23.7.1971, BStBl II S. 758).
Wichtig für HR-Teams: Wer im Veranlagungsverfahren die erforderlichen Informationen zur Gewichtung nicht vorlegt, riskiert laut BFH (Urteil vom 15.2.1989, BStBl II S. 462) steuerlich nachteilige Konsequenzen – die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO liegt bei erhöhten Anforderungen an Auslandssachverhalten beim Steuerpflichtigen selbst.
Abgrenzung zur A1-Bescheinigung: zwei getrennte Prüfungen
Die ständige Wohnstätte entscheidet ausschließlich über die steuerliche Ansässigkeit nach dem jeweiligen DBA – sie hat keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit. Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz regelt stattdessen die A1-Bescheinigung nach VO (EG) 883/2004, welches Sozialversicherungssystem gilt. Beide Prüfungen laufen unabhängig voneinander: Eine Person kann steuerlich weiterhin in Deutschland ansässig sein (weil die ständige Wohnstätte hier verbleibt) und trotzdem eine A1-Bescheinigung für den Auslandsaufenthalt benötigen, um die Fortgeltung der deutschen Sozialversicherung nachzuweisen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Wohnsitz und ständiger Wohnstätte?
Der Wohnsitz nach § 8 AO ist ein Begriff des deutschen innerstaatlichen Steuerrechts und begründet die unbeschränkte Steuerpflicht. Die ständige Wohnstätte nach Art. 4 Abs. 2 OECD-MA ist ein abkommensrechtlicher Begriff, der erst bei Doppelansässigkeit zur Anwendung kommt, um zu entscheiden, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA ist.
Reicht ein Hotelzimmer während einer Workation als ständige Wohnstätte?
Nein. Laut OECD-Kommentar und BMF-Definition muss die Wohnstätte jederzeit und nicht nur für einen kurzfristigen Zweck verfügbar sein. Ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung für wenige Wochen erfüllt dieses Kriterium regelmäßig nicht.
Was passiert, wenn ich meine deutsche Wohnung während des Auslandsaufenthalts vermiete?
Wird die Wohnung an einen unabhängigen Dritten vermietet und steht damit nicht mehr zur eigenen Verfügung, entfällt sie als ständige Wohnstätte in Deutschland. Bei einer Familienwohnung bleibt die ständige Wohnstätte laut BMF bis zum tatsächlichen Auszug der Familie erhalten.
Ab wann wird bei einer Entsendung ein Ansässigkeitswechsel vermutet?
Bei Entsendungen bis zu einem Jahr besteht die widerlegbare Vermutung, dass die persönlichen Beziehungen im Staat der beibehaltenen Wohnstätte (meist Deutschland) verbleiben. Bei Entsendungen ab fünf Jahren gilt umgekehrt die widerlegbare Vermutung einer Verlagerung in den Entsendestaat.
Betrifft die ständige Wohnstätte auch die Sozialversicherung?
Nein. Sie betrifft ausschließlich die steuerliche Ansässigkeit nach dem DBA. Die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit wird innerhalb der EU/EWR/Schweiz separat über die A1-Bescheinigung geklärt.
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